Rückständige Krankenversicherungsprämien – und die Insolvenz des Versicherungsnehmers

Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. Zahlt der Schuldner eine Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag in bar aus einem nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO unpfändbaren Geldbetrag, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung.

Rückständige Krankenversicherungsprämien – und die Insolvenz des Versicherungsnehmers

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners gegen die private Krankenversicherungsgesellschaft des Schuldners geklagt. Der Schuldner hatte bei der Krankenversicherungsgesellschaft einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Das Amtsgericht Euskirchen erließ am 28.07.2010 auf Antrag der Krankenversicherungsgesellschaft einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner wegen rückständiger Versicherungsprämien. Die Krankenversicherungsgesellschaft führte die Zwangsvollstreckung durch; am 20.01.2011 zahlte der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher 300 € in bar. Aufgrund eines bereits am 2.09.2010 gestellten Insolvenzantrags eröffnete das Insolvenzgericht am 2.05.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter verlangt von der Krankenversicherungsgesellschaft die gezahlten 300 € im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Köln hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen1, das Landgericht Köln die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Landgericht Köln:

Das Landgericht Köln hat ausgeführt, das private Krankenversicherungsverhältnis sei als insolvenzfreies Schuldverhältnis zu qualifizieren. Daher seien die Regeln der Insolvenzanfechtung nicht anwendbar. Die Prämienforderungen des Versicherers unterfielen nicht dem Insolvenzbeschlag. Die Unpfändbarkeit der Forderungen aus dem Krankenversicherungsvertrag gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gelte auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zudem sei § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b ZPO anzuwenden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Prämienforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gezogen werden können sollten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Prämienforderungen jedoch als insolvenzfreies Schuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens stehen sollten. Für eine Behandlung des privaten Krankenversicherungsvertrags als insolvenzfreiem Schuldverhältnis spreche auch § 193 Abs. 3 VVG.

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Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zu Unrecht meint das Landgericht; vom Schuldner im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrags gezahlte Versicherungsbeiträge unterlägen nicht der Insolvenzanfechtung. Die Zahlung von Versicherungsprämien an einen privaten Krankenversicherer ist vielmehr eine anfechtbare Rechtshandlung.

Anfechtbar nach § 131 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung gewährt hat.

Insolvenzgläubiger ist jeder persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Es kommt mithin darauf an, ob der Gläubiger in der Insolvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch (§ 39 InsO) gehabt hätte3. Ansprüche eines Versicherers auf Versicherungsprämien aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stellen nur eine Insolvenzforderung dar4. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche auf Versicherungsprämien für eine private Krankenversicherung5. Auch solche Forderungen eines Versicherers begründen lediglich einen einfachen Vermögensanspruch gegen den Schuldner.

Ausnahmebestimmungen für Ansprüche eines Krankenversicherers auf rückständige Versicherungsprämien bestehen nicht. Es kommt weder auf § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO noch auf § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b ZPO an. Denn diese Vorschriften betreffen die Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners. Darum geht es jedoch nicht. Für eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO kommt es vielmehr ausschließlich auf die Art des Anspruchs des Gläubigers an, der gesichert oder befriedigt werden soll. Insofern genügt es, wenn es sich – wie im Streitfall – um eine Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 39 InsO handelt. Dass bestimmte Ansprüche des Schuldners gemäß § 36 InsO nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, führt nicht dazu, dass Gläubiger, deren Forderungen der Schuldner mit Mitteln aus seinen nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Ansprüchen befriedigen könnte, keine Insolvenzgläubiger wären.

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Anders als das Landgericht meint, folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.02.20146 nichts dafür, inwieweit vor Insolvenzeröffnung gezahlte Versicherungsbeiträge anfechtbar sind. Diese Entscheidung bestimmt lediglich, dass ein zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehender Krankenversicherungsvertrag nicht von § 103 InsO erfasst wird, der Insolvenzverwalter also kein Wahlrecht nach § 103 Abs. 1 InsO hat. Dies ist unabhängig davon, ob es sich bei Ansprüchen auf Zahlung der Versicherungsprämie um Insolvenzforderungen handelt und ob gezahlte Versicherungsprämien deshalb der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Auch die bestehende Versicherungspflicht steht einer Anfechtung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 193 Abs. 3 VVG, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland grundsätzlich verpflichtet ist, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst eine – bestimmten Anforderungen entsprechende – Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Werden bereits gezahlte Versicherungsprämien erfolgreich angefochten, erlischt jedoch weder der Krankenversicherungsvertrag noch gibt dies dem Versicherer eine Möglichkeit, den Krankenversicherungsvertrag zu beenden. Selbst wenn eine solche Insolvenzanfechtung dazu führen sollte, dass hinsichtlich der vom Versicherer gemäß § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährenden Prämien ein Prämienrückstand im Sinne des § 193 Abs. 6 VVG anzunehmen wäre, führt dies nicht dazu, dass keine Krankheitskostenversicherung mehr besteht.

Insbesondere gelten §§ 37, 38 VVG nicht bei einem Prämienrückstand in einer Krankenversicherung7. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 193 Abs. 6 bis 10 VVG (für die Zeit bis 31.07.2013: § 193 Abs. 6 VVG aF) geregelt, welche Folgen ein Rückstand des Versicherungsnehmers mit Versicherungsprämien hat. Dass der Vertrag danach unter Umständen ruht (§ 193 Abs. 6 Satz 4 VVG) beziehungsweise der Versicherer das Ruhen der Leistungen feststellen konnte (§ 193 Abs. 6 Satz 2 VVG aF), und deshalb nur noch eingeschränkte Leistungspflichten des Versicherers bestehen (vgl. § 193 Abs. 7 VVG beziehungsweise § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG aF; zum Übergangsrecht Art. 7 EGVVG), ist das Ergebnis der gesetzgeberischen Interessenabwägung zum Schutz des säumigen Versicherungsnehmers8. Diese Regelung gibt jedoch keinen Grund, Zahlungen auf Versicherungsprämien von den allgemein geltenden Regeln der Insolvenzanfechtung auszunehmen. Auch stellt § 193 VVG Ansprüche des Versicherers auf rückständige Versicherungsprämien nicht insolvenzfrei. Insbesondere verschafft die Norm einem Versicherer, dessen Ansprüche auf (rückständige) Versicherungsprämien lediglich einfache Insolvenzforderungen darstellen, in der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Stellung eines bevorzugten Gläubigers.

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Hierfür besteht auch kein Bedarf. Vielmehr kann ein Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien entweder im Rahmen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) zahlen oder aber aus pfändungsfreiem und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegendem Vermögen, insbesondere von einem Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO). Damit ist er in der Lage, anfechtungsfest seinen bestehenden Krankenversicherungsschutz zu wahren. Ein darüber hinausgehender Schutz des Versicherers widerspricht dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionsbeklagten liegt darin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ob die Anfechtungsklage begründet ist, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts Köln nicht entschieden werden.

Zwar sind die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. Die Zahlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil die Krankenversicherungsgesellschaft sie innerhalb des Dreimonatszeitraums im Wege der – unmittelbar bevorstehenden – Zwangsvollstreckung erlangte9.

Jedoch steht nicht fest, ob die Zahlung die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat. Daran fehlt es, wenn die Zahlung aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgte. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören10. Deshalb kann es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn der Schuldner die Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag aus unpfändbarem Vermögen zahlt. Im Streitfall hat das Landgericht festgestellt, dass der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung 300 € in bar an den Gerichtsvollzieher zahlte. Insoweit kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht. Nachdem es bisher auf diesen Gesichtspunkt nicht ankam, ist den Parteien hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu gewähren.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2016 – IX ZR 145/15

  1. AG Köln, Urteil vom 10.12.2014 – 118 C 412/14[]
  2. LG Köln, Urteil vom 01.07.2015 – 23 S 26/14[]
  3. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 15 mwN[]
  4. MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 105; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 160[]
  5. OLG Hamm, NZI 2012, 922; Koch, KTS 2013, 80, 82; Busch, VuR 2015, 272, 273; aA OLG Schleswig, ZInsO 2015, 802[]
  6. BGH, Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 163/13, VersR 2014, 452[]
  7. Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Aufl., § 193 Rn. 40[]
  8. vgl. BT-Drs. 17/13079 S. 6[]
  9. BGH, Urteil vom 11.04.2002 – IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194 unter II. 2. c.; vom 22.01.2004 – IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353 mwN[]
  10. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 84 mwN; Schmidt/K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 52[]