Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§§ 56a, 56b VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen. § 315 BGB findet im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung.

Gemäß § 153 Abs. 1 VVG in der seit dem 1.01.2008 geltenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist wie hier nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserve bestimmt § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1.01.2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven indessen keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden1.
Unter einem verursachungsorientierten Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 und 3 VVG ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann2. Ein solches verursachungsorientiertes Verfahren hat die Versicherungsgesellschaft angewendet, wie sich aus dem für die Überschussbeteiligung nach § 16 AVB maßgeblichen Geschäftsplan ergibt. Aus diesem sowie den ergänzenden Erläuterungen der Versicherungsgesellschaft lässt sich entnehmen, dass die Versicherungsgesellschaft zunächst nach Sicherstellung ihrer Solvabilität eine Zuordnung der Bewertungsreserven auf den anspruchsberechtigten Bestand der Versicherungsnehmer vornimmt. Dem schließt sich eine Zuordnung auf die einzelnen anspruchsberechtigten Verträge an. Der Anteil des einzelnen Vertrages an den Bewertungsreserven wird mithin in der Weise ermittelt, dass die Verteilung der gesamten anzusetzenden Bewertungsreserven im Verhältnis des Deckungskapitals des einzelnen Vertrages bei Vertragsablauf zur Summe des Deckungskapitals aller anspruchsberechtigten Verträge erfolgt. Dieser Betrag wird von der Versicherungsgesellschaft nicht in einem Einmalbetrag errechnet, sondern teilt sich in einen Sockelbetrag und einen volatilen Anteil auf. Der Sockelbetrag, der Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen soll, ist dem Versicherungsnehmer garantiert. Er wird in jedem Fall ausgezahlt, es sei denn, dass sich nach den allgemeinen Grundsätzen ein höherer Betrag ergibt.
Soweit eine Verrechnung der Bewertungsreserven mit dem Schlussüberschussanteil als unzulässig angesehen wird, wird nicht hinreichend unterschieden zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits. Bewertungsreserven, auch „stille Reserven“ genannt, sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben3. Diese Bewertungsreserven können vom Versicherer durch Veräußerung der entsprechenden Wirtschaftsgüter realisiert werden. Die Versicherungsgesellschaft hat hierzu vorgetragen, sie habe die Überschussbeteiligung bis zum 31.12 2007 in der Weise vorgenommen, dass sie die Bewertungsreserven realisiert und die so erzeugten Gewinne an die Versicherungsnehmer mit der Schlussüberschusszahlung geleistet habe. Lediglich eine gesonderte Ausweisung sei wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht erfolgt. Seit dem 1.01.2008 würden Bewertungsreserven nicht mehr realisiert, um sie mit dem Schlussüberschuss an die Versicherungsnehmer auszuzahlen.
Die Versicherungsgesellschaft ist im Rahmen von § 153 Abs. 3 VVG bei unterlassener Realisierung der stillen Reserven zunächst gehalten, deren Höhe rechnerisch zu ermitteln, wie dies hier ihrem vorgelegten Auszug aus dem Geschäftsplan entspricht. Ist dieser Betrag berechnet, so hat sie ihn an ihre Versicherungsnehmer auszuzahlen, wobei dies rechnerisch gesondert von der Überschussbeteiligung im Übrigen zu erfolgen hat (§ 153 Abs. 2 und 3 VVG). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen4.
Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelte der für dieses Vertragsverhältnis anwendbare § 56a Abs. 2 VAG in der bis zum 6.08.2014 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 56a Abs. 1 VAG n.F.), dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen waren. Nach § 56a Abs. 3 Satz 1 VAG (vgl. jetzt § 56b Abs. 1 Satz 1 VAG n.F.) durften die in der bis zum 8.04.2013 geltenden Fassung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven sind Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung i.S. von § 153 VVG und werden daher in gleicher Weise finanziert. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von § 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Die Auffassung des Versicherungsnehmers läuft demgegenüber darauf hinaus, dass der Versicherer mit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ausschließlich den Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers finanziert und auf diesen zusätzlich die Bewertungsreserve aufzuschlagen wäre. Dies hätte bei stillen Reserven zur Folge, dass der Versicherer diese verwerten müsste, um den Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Bewertungsreserve bedienen zu können. Das ist nicht der Fall. Tatsächlich kann der Versicherer die Bewertungsreserve aus den nach §§ 56a, b VAG gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung bedienen, soweit dort genügend liquide Mittel vorhanden sind, was sich der Höhe nach dann auf den verbleibenden Überschussanteil des Versicherungsnehmers auswirken kann. Erst wenn die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung nicht ausreichen, um den zuvor rechnerisch ermittelten Anspruch des Versicherungsnehmers für die Bewertungsreserven zu erfüllen, ist der Versicherer gehalten, stille Reserven aufzulösen, um hieraus liquide Mittel zu erzielen.
Da der nach Berücksichtigung der Bewertungsreserven verbleibende Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers nicht garantiert ist, kann der Versicherungsnehmer auch nichts daraus herleiten, dass der Versicherungsvertreter der Versicherungsgesellschaft ihm mit Schreiben vom 03.09.2007 noch eine Schlussüberschussbeteiligung von 2.477,60 € mitgeteilt hat, während sich aus dem Abrechnungsschreiben der Versicherungsgesellschaft vom 22.10.2008 lediglich ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € (sowie zusätzlich Bewertungsreserven von 678,21 €) ergibt. Der Versicherungsnehmer übersieht ferner, dass in dem Schreiben des Versicherungsvertreters zwischen Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven nicht differenziert wird und letztere nicht einmal gesondert aufgeführt werden.
Unbegründet ist ferner der erste Hilfsantrag des Versicherungsnehmers, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die Höhe der Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven für den zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag unbillig ist; ferner die Feststellung, dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Beteiligungshöhe gilt, woraus sich anschließend ein entsprechender Zahlungsbetrag ergeben soll.
Zum Rechtszustand vor dem 1.01.2008 entsprach es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Versicherungsnehmer keinen aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB herzuleitenden Anspruch auf Ermittlung des Überschusses sowie des auszuzahlenden Gewinns einer Lebensversicherung hatte5. Im Schrifttum wird zum neuen Recht ab 1.01.2008 demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, der Versicherer bestimme die Überschussbeteiligung und die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach billigem Ermessen i.S. von § 315 BGB6. Eine derartige Anwendung von § 315 BGB hätte zur Folge, dass den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung träfe7.
Dem ist nicht zu folgen. § 315 BGB findet auch im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Ermessen bestimmen kann8. Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. So liegt es hier. In § 16 der AVB wird bezüglich der Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Versicherungsgesellschaft verwiesen. Aus diesem von der Versicherungsgesellschaft auszugsweise vorgelegten Geschäftsplan einschließlich der Erläuterungen ergibt sich, wie die Bewertungsreserve abstrakt zu berechnen ist. Es handelt sich um eine detaillierte Beschreibung, die einer gerichtlichen Nachprüfung, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, unterliegt. Ein billiges Ermessen ist der Versicherungsgesellschaft nicht eingeräumt worden.
§ 315 BGB kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird9. Auch dies ist hier aber nicht geschehen. Aus dem Wortlaut von § 153 VVG lässt sich die Einräumung eines billigen Ermessens nicht entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs. 2 und 3 VVG, für die rechnerische Zuordnung sei ein verursachungsorientiertes Verfahren anzuwenden10. Der Versicherer erfülle diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickle und widerspruchsfrei praktiziere, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasse, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordne und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibe.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Versicherer ein billiges Ermessen i.S. von § 315 BGB einräumen wollte, ergeben sich hieraus mithin nicht11. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Rechtsstreit über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten in einer kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden, dass § 315 BGB in derartigen Fällen keine Anwendung findet12.
Unbegründet ist auch der zweite Hilfsantrag des Versicherungsnehmers, die Versicherungsgesellschaft zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf ihn zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages zum 1.12 2008 entfallenden Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag auszuzahlen.
Ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers kann sich allerdings dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem derartigen Auskunftsanspruch im Rahmen der Lebensversicherung bei der Ermittlung des Rückkaufswerts bereits befasst. Hiernach trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann13. So liegt es grundsätzlich auch bei § 153 VVG14. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26.06.2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Versicherungsnehmer Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen15. Auch in seinem Beschluss vom 07.01.2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch, der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht komme16.
Ob und inwieweit dem Versicherungsnehmer auf dieser Grundlage und des Inhalts seines Antrags ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen oder ob diese sich ganz oder teilweise auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll17. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.06.2013 für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB darauf abgestellt, es ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Nachzahlungsansprüche, die der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Auskunft geltend machen wolle, bestünden18. Daran fehlt es hier, weil der Versicherungsnehmer die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Versicherungsgesellschaft als solche nicht angreift und sich ausschließlich dagegen wendet, die Versicherungsgesellschaft habe die Bewertungsreserve unzulässig mit seinem Schlussüberschussanteil verrechnet, weshalb ihm ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656, 88 € zustehe. Das trifft indessen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die erfolgte Auszahlung nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der Versicherungsgesellschaft entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Versicherungsnehmer verlangen kann. Das greift die Revision nicht an. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der Versicherungsnehmer lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreift, die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve im Übrigen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weitergehender Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 213/
- vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 44[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 96; MünchKomm-VVG/Heiss, § 153 Rn. 42; Langheid in Römer/Langheid aaO Rn. 27; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 153 Rn. 37[↩]
- vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 37[↩]
- RechVersV; vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 96[↩]
- BGH, Urteile vom 23.11.1994 – IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; vom 07.11.2007 – IV ZR 116/04, VersR 2008, 338 Rn. 8[↩]
- vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn.208; PK-VersR/Ortmann, 2. Aufl. § 153 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Heiss, § 153 Rn. 38[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.02.2003 – VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8; vom 02.04.1964 KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 279; vom 30.06.1969 – VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 unter – III 1[↩]
- BGH, Urteile vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27; vom 05.12 2012 – IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Würdinger, 6. Aufl. § 315 Rn. 1[↩]
- BT-Drs. 16/3945 S. 96[↩]
- gegen eine Anwendung von § 315 BGB auch Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 58; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 153 Rn. 32; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 299[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24; BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 10[↩]
- vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011 2 O 479/09 30; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn.208; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 5357; anders Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1008 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 23.11.1994 – IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 58[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24[↩]