Rücktritt vom Versicherungsvertrag – und die gezogenen Nutzungen

Infolge des wirksamen Rücktritts hat die Versicherungsgesellschaft nach § 346 Abs. 1 BGB nicht nur die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien zurückzugewähren, sondern auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Rücktritt vom Versicherungsvertrag – und die gezogenen Nutzungen

Auch nach § 346 Abs. 1 BGB sind – ebenso wie nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB – nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Schuldner tatsächlich gezogen wurden1.

Allerdings können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden2.

Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu3.

Bezüglich des auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteils kommt eine Verpflichtung des Versicherers zur Herausgabe von Nutzungen nicht in Betracht. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte4.

Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer, dem ein entsprechender Tatsachenvortrag obliegt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe der hier vom Versicherungsnehmer verlangten Zinsen von 7% gestützt werden kann5. Es kann auch nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat6.

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Allerdings kann dem Versicherungsnehmer der Überschuss, den der Versicherer erzielt hat, nciht deshalb vorenthalten werden, weil er geringer ist als die Summe aus den von dem Versicherer nach seinem Vorbringen aufgewendeten Abschluss- und Verwaltungskosten. Es ist widersprüchlich, den entsprechenden Teil der Prämien nicht in die Berechnung der Nutzungen einzubeziehen, ihn aber auch noch von den als tatsächlich erzielt errechneten Nutzungen abzuziehen. Zudem kommt eine Saldierung deshalb nicht in Betracht, weil die einzelnen Prämienbestandteile hinsichtlich der Nutzungen gesondert zu betrachten sind. Im Übrigen besteht die Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur insoweit, als bei dem Versicherer aufgrund der Rückabwicklung insgesamt Vorteile verbleiben. Entscheidend ist, ob der Versicherer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.

Weitere herauszugebende Nutzungen ergeben sich nicht aus möglicherweise bei Anschaffung der Fondsanteile an den Versicherer geflossenen Rückvergütungen. Dabei handelt es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, um sonstige, außerhalb des Portfolios geflossene Einnahmen des Versicherers, nicht um vom Versicherungsnehmer gezahlte Prämienbestandteile, die der Versicherer zurückzugewähren hat und aus denen er Nutzungen gezogen haben kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2017 – IV ZR 176/15

  1. BGH, Urteile vom 25.01.2017 aaO Rn. 28; vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; jeweils m.w.N.[]
  2. BGH, Urteile vom 25.01.2017 aaO; vom 11.11.2015 aaO Rn. 41 ff.[]
  3. BGH, Urteile vom 25.01.2017 aaO; vom 11.11.2015 aaO Rn. 42[]
  4. BGH, Urteile vom 25.01.2017 aaO; vom 11.11.2015 aaO Rn. 44 f.[]
  5. BGH, Urteile vom 25.01.2017 aaO; vom 11.11.2015 aaO Rn. 46 ff.[]
  6. BGH, Urteile vom 25.01.2017 aaO; vom 11.11.2015 aaO Rn. 49[]
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