Schadenszahlung durch den Versicherungsnehmer

Gemäß § 105 VVG ist – entgegen früherer Rechtslage – eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer ohne seine Einwilligung den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, unwirksam. Im Umkehrschluss kann diese gesetzgeberische Entscheidung nicht anders verstanden werden, als dass es dem Versicherungsnehmer freisteht, (auf eigenes Risiko) den Dritten zu befriedigen, ohne hierdurch den Versicherungsschutz zu verlieren.

Schadenszahlung durch den Versicherungsnehmer

Sein Freistellungsanspruch wandelt sich durch die (berechtigte) Befriedigung des Dritten in einen Zahlungsanspruch um, sodass der Versicherungsnehmer Zahlung direkt an sich verlangen kann.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. April 2010 – 3 U 182/09

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