Nach einem Verkehrsunfall fängt die Meldefrist zur Kaskoversicherung mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließt, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

So hat das Oberlandesgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Nach einem Verkehrsunfall hatte die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Weil die Klägerin den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, ging sie leer aus. Nachdem das Landgericht Braunschweig entschieden hatte, die Anzeige sei zu spät erfolgt, hat die Klägerin ihr Ziel vor dem Oberlandesgericht Braunschweig weiter verfolgt.
In seinem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeführt, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus habe die Versicherung durch die verspätete Meldung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen.
Aus diesen Gründen hat die Versicherungsnehmerin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 11 U 131/19
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