Die Einführung eines Tarifstrukturzuschlags bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied heute, dass Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben.
Die Klägerin, die Allianz Private Krankenversicherungs-AG, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, wendet sich in dem Rechtsstreit gegen eine Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass sie Anträge ihrer Krankenversicherungsnehmer auf einen Wechsel von den alten Tarifen zu den neuen Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags annehmen muss, soweit für diese bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige Gefahr erhöhende Umstände, die nach den neuen Tarifen zu einem Risikozuschlag führen, dokumentiert worden sind.
Das klagende Versicherungsunternehmen bietet seit März 2007 neue Krankenversicherungstarife an, die sich von den früheren dadurch unterscheiden, dass die Grundprämie nur für sogenannte „beste Risiken“ gilt, d. h. für Versicherungsnehmer, die bei Vertragsschluss keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige Gefahr erhöhende Umstände aufweisen. In den alten Tarifen deckte die Grundprämie dagegen einen Teil der auf Vorerkrankungen beruhenden erhöhten Risiken ab. Die neue Tarifstruktur führt dazu, dass die Grundprämie in den neuen Tarifen im Vergleich zu den alten Tarifen um durchschnittlich ca. 20 Prozent reduziert ist. Kunden, die einen Versicherungsvertrag nach den alten Tarifen abgeschlossen haben und zu den neuen Tarifen wechseln, haben neben der Grundprämie einen sogenannten Tarifstrukturzuschlag zu zahlen. Dieser Tarifstrukturzuschlag entspricht nach Angaben des Versicherungsunternehmens einem pauschalen Risikozuschlag, der die unterschiedliche Bemessung der Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen soll.
Die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde beanstandete dies und verpflichtete die Klägerin, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Die hiergegen erhobene Klage der Krankenversicherung hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Erfolg1.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 C 42.09
- (VG Frankfurt am Main – 1 K 3082/08.F[↩]










