Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossenen Teilungsabkommen auf die „Prüfung des Rechtsübergangs“ bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen.

Der im vorliegend entschiedenen Fall im Teilungsabkommen geregelte Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit betrifft weder die Haftungsfrage noch die Deckungsfrage, sondern die Frage, ob der Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X zur Geltendmachung des Anspruchs des Geschädigten berechtigt sei. Zu prüfen ist deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre1. Der Begriff der „zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit“ wird im Schadensersatzrecht einheitlich so verstanden, dass der Leistung des Sozialversicherers ein auch sachlich kongruenter Anspruch des Geschädigten gegenüberstehen muss2. Wenn in einem Teilungsabkommen – wie dies häufig bis zu einer bestimmten Wertgrenze geschieht – auf die „Prüfung des Rechtsübergangs“ bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs3. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen, worauf in dem Teilungsabkommen ausdrücklich und ohne Einschränkung verzichtet wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2011 – VI ZR 337/10
- vgl. BGH, Urteile vom 06.12.1977 – VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153 und vom 08.02.1983 – VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535; BGH, Urteile vom 02.06.1966 – II ZR 45/64, VersR 1966, 817, 818 und vom 11.01.1989 – IVa ZR 285/87, r+s 1989, 86[↩]
- vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl.2010, Rn. 597 ff., mwN; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, Kap. 1, Rn. 78 f.[↩]
- vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kap. Rn. 100[↩]