Verjährung in der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des bezifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein höherer als der mit der Klage geltend gemachten Invaliditätsgrad etwa aufgrund einer Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts.

Verjährung in der Unfallversicherung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2009 – IV ZR 224/07