Hat der Versicherung nach erfolgtem Widerruf seitens des Versicherungsnehmers die Prämien zurück zu gewähren, erfolgt keine Saldierung dieses Prämienrückzahlungsanspruchs mit seinen Abschluss- und Verwaltungskosten1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Versicherer gegenüber dem Prämienrückzahlungsanspruch hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen2. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquatkausal durch die Prämienzahlungen entstanden sind und weil der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat.
Hinsichtlich der Abschlusskosten hat der Versicherer unter Berücksichtigung des europarechtlichen Effektivitätsgebots das Entreicherungsrisiko zu tragen3. Diese Erwägungen stehen auch einer Anrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten auf gezogene Nutzungen entgegen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 21.06.20174 entschieden hat, ist es widersprüchlich, den entsprechenden Teil der Prämien nicht in die Berechnung der Nutzungen einzubeziehen, ihn aber auch noch von den als tatsächlich erzielt errechneten Nutzungen abzuziehen.
Im Übrigen besteht die Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur insoweit, als bei dem Versicherer aufgrund der Rückabwicklung insgesamt Vorteile verbleiben. Entscheidend ist, ob der Versicherer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.
Auch die Provision, welche die Versicherungsvermittlerin für die Vermittlung des Versicherungsvertrages erhalten hat, ist nicht von der Forderung der Versicherungsnehmerin abzuziehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2019 – IV ZR 324/16
- a.A.: KG r+s 2015, 179, 183; Brambach, r+s 2017, 1, 3; Schmitz-Elvenich, VersR 2017, 266, 270[↩]
- BGH, Urteile vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; – IV ZR 448/14 VersR 2015, 1104 Rn. 46 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 aaO Rn. 42 f.; – IV ZR 448/14 aaO Rn. 47 f.; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 21.06.2017 – IV ZR 176/15, r+s 2017, 406 Rn. 26[↩]