Mit der Ermittlung der nach § 818 Absatz 1 ZPO herauszugebenden gezogenen Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen:
Von dem Anspruch nach § 818 Absatz 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen werden1. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat.
Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen2.
llerdings obliegt es dem Versicherungsnehmer darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe die Versicherung Nutzungen ziehen konnte3.
Der Versicherungsnehmer kann die Herausgabe von Nutzungen nicht beanspruchen, soweit die Versicherung die vereinbarten Beiträge in einen Fonds investiert hat. Die Versicherung hat mitgeteilt, dass sie vereinbarungsgemäß Sparbeiträge an die Wertpapiergesellschaft D. zum Kauf von Fondsanteilen weitergeleitet habe. Hiernach sind Nutzungen aus dem Sparanteil nicht gezogen worden.
Nutzungen konnte die Versicherung auch insoweit nicht ziehen, als die gezahlten Beiträge für Abschlusskosten verwendet worden sind. Die an den Vermittler gezahlten Abschlusskosten sind daher von dem Ausgangsbetrag, aus dem Nutzungen zu berechnen sind, abzuziehen.
Die Versicherung konnte auch keine Nutzungen aus dem für den Risikoschutz aufzuwendenden Betrag ziehen.
Nicht abzuziehen sind im vorliegenden Fall weitere Verwaltungskosten, da die Versicherung eingeräumt hat, dass sie ihre Verwaltungskosten, etwa für die Betreuung und Information des Kunden während der Vertragslaufzeit aus Rückflüssen von der Fondsgesellschaft bestreitet. Dass sie über die so gedeckten Kosten hinaus, weitere Verwaltungskosten zu decken habe, hat die Versicherung nicht dargelegt. Zwar ist der Nutzungsersatz begehrende Versicherungsnehmer verpflichtet darzulegen, aus welchem Betrag die Versicherung die von ihm verlangten Nutzungen ziehen konnte. Verwaltungskosten der Versicherung und deren Höhe entziehen sich aber naturgemäß der Kenntnis des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer hat im vorliegenden Fall seinen Vortrag zu der Höhe der von der Versicherung gezogenen Nutzungen einerseits auf den Verzugszinssatz gestützt, andererseits hat er darauf hingewiesen, dass auf eine Nutzungsziehung der Versicherung in der begehrten Größenordnung geschlossen werden könne, weil die Versicherung im Jahr 1999 – während der Laufzeit des hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrages – Verträge über Beitragsdepots mit 5 Prozent Verzinsung anbot. Der Versicherungsnehmer, dem die Geschäftszahlen der Versicherung nicht näher bekannt sind, hat damit seiner Darlegungslast genügt und vorgetragen, dass die Versicherung Nutzungen gezogen hat, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oberhalb des von ihr selbst angebotenen Zinssatzes für Beitragsdepots liegen. Da die Versicherung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu den von ihr konkret gezogenen Nutzungen nicht vorgetragen hat, ist damit im Rahmen der Schätzung, die anzustellen wegen des unverhältnismäßigen Aufwands weiterer Aufklärung geboten ist (§ 287 Absatz 2 ZPO), davon auszugehen, dass die Versicherung Nutzungen in durchschnittlicher Höhe gezogen hat.
Eine Anknüpfung an den für den Fall des Verzuges geschuldeten Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist allerdings nicht möglich. Die Versicherung schuldet lediglich die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Auch eine Übertragung der für den Bereich der Banken entwickelten Rechtsprechung4 auf Lebensversicherer ist nicht möglich. Anders als bei Banken ist das Verleihen von Geldern nicht Teil des Geschäftsmodells einer Lebensversicherung. Es kann daher nicht ohne weiteres vermutet werden, dass ein Lebensversicherer in der Lage ist – etwa aus Kreditgeschäften – Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes zu ziehen5.
Bei der Schätzung der Höhe der Nutzungen hat das Oberlandesgericht daher die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherer zugrunde gelegt. Abweichendes ist für die insoweit darlegungsbelastete Versicherung nicht vorgetragen6.
Im Rahmen der Schätzung der Höhe der Nutzungen hat das Oberlandesgericht den nach den vorstehenden Erwägungen nutzbaren Betrag entsprechend dem Prämienzahlungszeitraum in Jahresbeiträge zerlegt. Die sich ansammelnden Beiträge und Zinsen wurden dem obengenannten jeweiligen Durchschnittszinssatz unterworfen.
Die Versicherung ist hinsichtlich der gezogenen Nutzungen nicht entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Versicherung behauptet unter Verweis auf § 19 AVB, sie habe weit über 90% etwaig erzielter Nutzungen in Form von Überschussbeteiligungen an die Versicherungsnehmer weitergereicht. Auf Entreicherung im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer könnte die Versicherung sich nur dann berufen, wenn sie dem Versicherungsnehmer selbst Überschussbeteiligungen ausbezahlt hätte. Dies behauptet die Versicherung jedoch nicht. Soweit die Versicherung geltend machen will, dass der von ihr erzielte Gewinn im Wege der Überschussbeteiligung an Dritte weitergereicht wurde, so kann sie dies dem Anspruch des Versicherungsnehmers ebenso wenig entgegenhalten, wie etwaige aus dem Nettogewinn bezahlte Dividenden an ihre Aktionäre. Derlei, nicht im Verhältnis zwischen den Parteien begründete Zahlungen an Dritte, sind nicht als Entreicherung zu berücksichtigen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 U 122/12 (14)
- BGHZ 102, 41 21[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 – 7 U 54/14[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.07.2012 – IV ZR 134/11[↩]
- BGH, Urteile vom 12.05.1998, NJW 1998, 2529; und vom 07.06.2011 – XI ZR 212/1045[↩]
- ebenso OLG Dresden, Urteil vom 21.04.2015 – 4 U 731/14[↩]
- ähnlich Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015 – 16 U 61/13: a. A. OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2015 – 4 U 768/14[↩]











