Widerspruchsbelehrung – und der Hinweis auf die einzuhaltende Form

Die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. muss einen Hinweis auf die einzuhaltende Form (hier: Schriftlichkeit) enthalten. Ein bloßer Hinweis darauf, dass der Widerspruch abzusenden ist, genügt nicht.

Widerspruchsbelehrung – und der Hinweis auf die einzuhaltende Form

Im hier entschiedenen Fall fand sich als letzter Absatz des Versicherungsscheins folgende Belehrung in Fettdruck: „Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Dies reichte dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht:

Die Versicherung hat den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht (§ 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F.) nicht ordnungsgemäß belehrt. Die Widerspruchsbelehrung der Versicherung enthält keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Widerspruchs1 und ist damit nicht wirksam. § 5 a Abs. 1 S. 1 2. Hs VVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung bestimmte, dass „der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen [gilt], wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht“.

Der Hinweis in der Widerspruchsbelehrung der Versicherung auf „Absendung“ ist nicht hinreichend als Hinweis auf das Erfordernis der Schriftlichkeit. Abgesendet werden zwar nach allgemeinem Sprachgebrauch keine mündlichen Erklärungen, abgesendet werden aber die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gängigen E-Mails und auch Telefaxe, die dem Erfordernis der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB a. F. nicht genügen.

Soweit die Versicherung behauptet, sie habe mit der erfolgten Belehrung zugunsten des Versicherungsnehmers auf einen Widerspruch in Schriftform verzichtet, so führt dies nicht zur Wirksamkeit der Belehrung2. Mit dem Hinweis auf einen angeblichen Verzicht des Versicherers auf die gesetzlichen Anforderungen an den Widerspruch zugunsten des Versicherungsnehmers könnte jeder Verstoß gegen Belehrungspflichten über Form und Inhalt des Widerspruchs unterlaufen werden. Ein echter Verzicht der Versicherung hätte jedenfalls ausdrücklich erfolgen müssen. Allein das Fehlen des Hinweises auf die Schriftform enthält keinen ausdrücklichen und für jedermann verständlichen Verzicht. Nur bei einem ausdrücklichen Verzicht wäre sichergestellt gewesen, dass die Versicherung auch in einem vorgerichtlichen Verfahren sich auf das Fehlen des Formerfordernisses nicht berufen hätte oder eine Überprüfung durch einen von einem Versicherungsnehmer eingeschalteten Rechtsanwalt sicher zu dem Ergebnis geführt hätte, dass auch ein – etwa per E-Mail – eingelegter Widerspruch wirksam gewesen wäre.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. und auch noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbestand. Nach der auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 ist § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und das Widerspruchsrecht daher in diesen Fällen fortbesteht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 U 122/12 (14)

  1. BGH – IV ZR 58/03, r+s 2004, 271, Tz 16; OLG Köln – 20 U 126/11, BeckRS 2012, 05173[]
  2. a. A. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.01.2015 – 11 U 112/13; OLG Hamm – I- 20 U 8/14[]
  3. BGH, Urteil vom 04.03.2015 – IV ZR 470/14, BeckRS 2015, 05256; BGH NJW 2014, 2646[]