Vertragliche Vereinbarungen zum Architektenhonorar – und der öffentliche Auftraggeber

Die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans hat nicht zur Folge, dass eine von einem öffentlichen Auftraggeber in einem Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen getroffene Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Vertragliche Vereinbarungen zum Architektenhonorar – und der öffentliche Auftraggeber

Mit dieser Begründung hielt es der Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall – Ingenieurleistungen für den Autobahnbau in Rheinland-Pfalz – für rechtlich verfehlt, die Baukostenvereinbarung wegen Verstoßes gegen §§ 24, 54 LHO RP als unwirksam zu behandeln. Gemäß § 24 Abs. 1 LHO RP dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Baumaßnahmen dürfen nach § 54 Abs. 1 LHO RP nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. Dazu ist in 1.1 der Verwaltungsvorschrift des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums der Finanzen zu § 54 LHO RP bestimmt, dass kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 LHO RP nur solche Neu, Um- und Erweiterungsbauten sind, deren Mittelbedarf nicht höher als 375.000 € ist.

Es bestehen bereits Zweifel, ob § 24 Abs. 1, § 54 Abs. 1 LHO RP ihrem Wortlaut nach einem Planungsauftrag mit einer Honorarvereinbarung des beklagten Landes nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 HOAI entgegenstehen. Der Beklagte hat die Schuldnerin mit Planungs- und Ingenieurleistungen der Objekt- und Tragwerksplanung für ein Brückenbauwerk beauftragt. Die genannten Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz betreffen dagegen ihrem Wortlaut nach Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, deren Veranschlagung im Haushaltsplan ausdrücklich vom Vorliegen einer hinreichend detaillierten Planung und Kostenermittlung abhängig gemacht wird. Ob einem Auftrag zur Erstellung der für eine Baumaßnahme erforderlichen Planung die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nicht entgegenstehen, kann der Bundesgerichtshof offen lassen.

Denn das Oberlandesgericht Koblenz1 hat bei seiner gegenstehenden Ansicht verkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften zur Unwirksamkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung führt.

Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans sind keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB2. Einer Gesetzesvorschrift kommt der Charakter eines Verbotsgesetzes nur zu, wenn das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg3. Der jährlich aufzustellende Haushaltsplan dient nach § 2 LHO RP der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 3 LHO RP stellt klar, dass der Haushaltsplan die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans enthalten danach für die öffentliche Verwaltung lediglich intern verbindliche Vorgaben für das Verwaltungshandeln. Durch die Haushaltsordnung wird die öffentliche Hand verpflichtet, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze zu beachten4. Eine Außenwirkung kommt derartigen haushaltsrechtlichen Normen nur im Rahmen der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung zu, indem sie das Ermessen der letztlich für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln5.

Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können im Einzelfall allerdings sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist6. Umstände, die im vorliegenden Fall die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz begründen können, sind nicht vorgetragen und auch nicht festgestellt worden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13

  1. OLG Koblenz, Grundurteil vom 05.06.2013 – 5 U 1481/12[]
  2. vgl. BAGE 46, 394, 399 f.; OLG Dresden, Urteil vom 05.01.1998 17 U 1652/97 41; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 134 Rn. 18[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 22.12 2000 – VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 257 f.; Urteil vom 22.10.1998 – VII ZR 99/97, BGHZ 139, 387, 391 f. m.w.N.[]
  4. vgl. BAGE 46, 394, 399[]
  5. vgl. BVerwGE 126, 33 Rn. 52; BVerwGE 104, 220, 223 m.w.N.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2006 – VIII ZR 398/03, NZBau 2006, 590 Rn. 28; Urteil vom 30.01.1967 – III ZR 35/65, BGHZ 47, 30, 36; Urteil vom 07.03.1962 – V ZR 132/60, BGHZ 36, 395, 398; OLG Dresden, Urteil vom 05.01.1998 17 U 1652/97 41; OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.1998 9 U 1189/97 45[]