Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Unterlassungsverpflichtung nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe gemäß § 339 BGB mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt.

Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind1. Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt diesen Auslegungsgrundsatz, weil sie am buchstäblichen juristischen Sinn des Begriffs „Verbreiten“ haftet und den wirklichen Willen der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt.
Allerdings erfasst ein „Verbreiten“ im Sinne des § 17 UrhG nur das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken. Aus dem Zustandekommen und dem Zweck der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Parteien den Begriff „Verbreiten“ übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in das Internet verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien bezeichnet. Ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien geht nach §§ 133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor („falsa demonstratio non nocet“)2. Von der Vertragsstrafevereinbarung ist daher grundsätzlich auch ein Verhalten umfasst, das den Tatbestand des Öffentlich-Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) erfüllt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des Unterlassungsvertrags, der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen3. Dieses Ziel würde mit der am Wortlaut verhafteten Auslegung nicht erreicht, weil sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auch auf ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens bezog (§ 97 Abs. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Anhaltspunkte, die für eine gegenteilige Auslegung sprechen, sind im hier entschiedenen Fall nicht ersichtlich.
Die abweichende Auslegung der Vereinbarung verstößt ferner gegen den Auslegungsgrundsatz, dass bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde4. Da die Vereinbarung der Parteien allein die Nutzung von Bildern im Internet betrifft und Bilder im Internet nicht durch ein Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken verbreitet werden können, wäre die Vereinbarung der Parteien sinnlos, wenn der Begriff „Verbreiten“ im Sinne des Berufungsgerichts zu verstehen wäre. Auch aus diesem Grund ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dieser Begriff nach der Vereinbarung der Parteien ein Öffentlich-Zugänglichmachen der Lichtbilder im Internet umfasst.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13
- vgl. BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 32 Kinderwärmekissen, mwN; GRUR 2013, 531 Rn. 32 Einwilligung in Werbeanrufe II[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 = NJW 2006, 3139 Rn. 13; Urteil vom 03.03.2011 – III ZR 330/09 16, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 – I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 Olympiasiegerin[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2005 – II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619 mwN[↩]