Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig.
Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.
Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein1. Der Begriff der Branchennähe ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG auszulegen. Von einer Unähnlichkeit der Branchen der Parteien kann daher nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann2.
Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG die Branchennähe vollständig ausgeschlossen – und deshalb von absoluter Branchenunähnlichkeit auszugehen – ist, ist daher losgelöst von der konkreten Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens zu beantworten. Dies entspricht den für die Beurteilung der markenrechtlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit geltenden Maßstäben3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2011 – I ZR 10/09 – BCC
- vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 f. = WRP 2002, 1066 – defacto; Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 73 = WRP 2009, 616 – METROBUS[↩]
- vgl. zur Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: EuGH, Urteil vom 29.09. 1998 – C39/97, Slg. 1998, I5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 15 – Canon; BGH, Beschluss vom 28.09. 2006 – I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Rn. 20 = WRP 2007, 321 – COHIBA; Beschluss vom 13.12. 2007 – I ZB 26/05, GRUR 2008, 714 Rn. 32 = WRP 2008, 1092 – idw; zu § 16 UWG aF: BGH, Urteil vom 06.07.1973 – I ZR 129/71, GRUR 1974, 162, 163 – etirex; zu § 15 Abs. 2 MarkenG: Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 55; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 Rn. 215; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, Rn. 2543[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 18.12. 2008 – C16/06, Slg. 2008, I10053, GRUR Int. 2009, 397 Rn. 67 – MOBELIX/OBELIX; BGH, Urteil vom 24.01.2002 – I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 546 = WRP 2002, 537 – BANK 24[↩]










