VOB-Schlusszahlungshinweise bei Scheckzahlung

Bei einem VOB/B-Vertrag schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde, § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Die wirksame Erteilung der Schlusszahlungshinweise gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setzt nicht zwingend voraus dass die nach dieser Bestimmung vom Auftraggeber zu erteilenden Hinweise und der zur Bezahlung übersandte Scheck im Zeitpunkt der Übersendung getrennt sind. Die Schutz- und Warnfunktion von § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist auch dann erfüllt, wenn der Scheck mit den Hinweisen dergestalt verbunden, dass der Scheck mittels einer Perforation aus dem Schreiben mit den Hinweisen herauszutrennen ist.

VOB-Schlusszahlungshinweise bei Scheckzahlung

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setzt voraus, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hinweist. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.

Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 VOB/B enthaltenen Formulierungen sprechen für sich genommen nicht dagegen, dass Schlusszahlung und Schlusszahlungshinweise in einem einheitlichen Schreiben erfolgen.

Gleichwohl wird in der Literatur im Anschluss an eine Entscheidung des OLG Köln1 die Ansicht vertreten, dass auf die Ausschlusswirkung besonders in einem von der Schlusszahlung getrennten Schreiben hingewiesen werden müsse; der Hinweis müsse von der Schlusszahlung selbst getrennt werden2. Diese Anforderung wurde aus den Änderungen der VOB/B 1990 gegenüber der VOB/B 1988 gefolgert. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 S. 4 der bis Juni 1989 geltenden Fassung der VOB/B wurde die Frist zur Erklärung des Vorbehalts mit Zugang der Schlusszahlung in Gang gesetzt. Mit der Neuregelung der VOB/B wurde der Beginn des Fristlaufs vom Zugang der Schlusszahlungsmitteilung abhängig gemacht (heute § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B), woraus gefolgert wurde, dass zur Einhaltung der Warnfunktion der Hinweis nicht mehr auf dem zur Leistung der Schlusszahlung übersandten Scheck enthalten sein könne3.

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Das Oberlandesgericht Stuttgart ist nicht der Ansicht, dass daraus auch folgt, dass der zur Bezahlung übersandte Scheck und die Schlusszahlungshinweise im Zeitpunkt der Übersendung nicht verbunden sein dürfen. Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 /5 VOB/B ergibt sich dies nicht, auch nicht aus einem Vergleich mit der früheren Fassung. Ob die erteilten Hinweise den Anforderungen an die von § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B geforderte Unterrichtung genügt, ist vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks dieser vertraglichen Bestimmung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schlusszahlungsregelung in § 16 Abs. 3 VOB/B wegen ihrer einschneidenden Folgen unter Berücksichtigung der Warnfunktion der Schlusszahlungshinweise eng auszulegen ist4.

Der Zweck der schlusszahlungsgleichen Erklärung und des Hinweises auf die Ausschlusswirkung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B liegt in der Information und der Warnung des Auftraggebers. Die Erklärung muss dem Auftraggeber daher hinreichend deutlich vor Augen führen, dass er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet5.

Dieser Warn- und Schutzzweck wird durch die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise erfüllt, da dem Empfänger bei Herauslösen des Schecks die unmittelbar unter der Perforationslinie abgedruckten Hinweise auffallen müssen. In dieser Form erteilte Hinweise sind sogar als auffälliger einzuschätzen, als dies bei Übersendung eines Schecks mit beiliegendem Anschreiben der Fall wäre. Insbesondere kann die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise im Hinblick auf die Warnfunktion der Hinweispflicht nicht damit verglichen werden, dass die Schlusszahlungshinweise auf dem übersandten Scheck oder im Betreff-Feld des verwendeten Überweisungsträgers enthalten sind, was den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht genügen würde.

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Das Erteilen dieser Hinweise in einem bei Einreichung des Schecks von diesem zwingend zu trennenden Papier ist vielmehr in besonderem Maße geeignet, die von § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B verfolgte Zielrichtung zu erfüllen. Zudem trägt diese Vorgehensweise dem berechtigten Interesse des Auftraggebers Rechnung, den Zugang der Schlusszahlungshinweise nachweisen zu können.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 8. April 2014 – 10 U 126/13

  1. BauR 1994, 634 = NJW-RR 1994, 1501 2 – in jenem Fall scheiterte die Ausschlusswirkung allerdings schon daran, dass mit der Schlusszahlung kein Hinweis hierauf erteilt worden war[]
  2. Heiermann/Mansfeld in: Heiermann/Riedl/Rusam, 13., § 16 VOB/B, Rn. 111; Vygen-Joussen, Bauvertragsrecht, 5. A., Teil 10, Rn. 2634; Locher in: Ingenstau/Korbion, 18. A., § 16 Abs. 3 VOB/B Rn. 104; Messerschmidt in: Kapellmann/Messerschmidt, 4. A., § 16 VOB/B Rn. 220[]
  3. Losert, ZfBR 1991, 7; Ingenstau/Korbion a.a.O.; Vygen-Joussen, a.a.O[]
  4. BGH NJW 1988, 55, 56 ? zur früheren Fassung[]
  5. BGH NJW 1999, 441 14; OLG Dresden BauR 2000, 279[]