Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Einwände gegen die Vollstreckung einer im anwaltsgerichtlichen Verfahren verhängten Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO sind nach einer aktuellen Entscheidung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsgericht (§ 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 767 ZPO) geltend zu machen.

Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Die Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Mit dieser auf die ursprüngliche Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgehenden Regelung wollte der Gesetzgeber für die Vollstreckung von Geldbußen die gleiche Rechtslage herstellen wie für die Vollstreckung von Kammerbeiträgen nach dem heutigen § 84 Abs. 3 BRAO1 und des Zwangsgelds nach dem heutigen § 57 Abs. 4 BRAO23. Danach kann sich der Rechtsanwalt gegen Verstöße gegen formelles Vollstreckungsrecht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht zur Wehr setzen. Gegen die Vollstreckung des Kammerbeitrags ist nach § 84 Abs. 3 BRAO die Vollstreckungsgegenklage zulässig, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, die allerdings an die Kammerbeschlüsse gebunden sind4. Angesichts des Willens des Gesetzgebers, die gleiche Rechtslage zu schaffen, liegt es sowohl beim Zwangsgeld nach § 57 BRAO als auch bei der Geldbuße nach § 204 BRAO genauso. Die Sache hätte deshalb nicht an das Anwaltsgericht, sondern an die ordentlichen Gerichte verwiesen werden müssen, und zwar hinsichtlich des Einwands gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an das Vollstreckungsgericht und im Übrigen an das Prozessgericht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2009 – AnwZ (B) 103/08

  1. = § 97 Abs. 3 BRAO-E[]
  2. = § 69 Abs. 6 BRAO-E[]
  3. BT-Drucks. III/120 S. 119 f. zu § 219 BRAO-E[]
  4. BGHZ 55, 255[]