Das Verwaltungsgericht Köln hat sich selber korrigiert: Hatte das Verwaltungsgericht im Mai noch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung einer gegen das Hamburger Telekommunikationsunternehmen HanseNet gerichteten Verfügung der Bundesnetzagentur zur „Vorratsdatenspeicherung“ vorerst ausgesetzt, entschieden die Kölner Verwaltungsrichter jetzt in einem weiteren Verfahren, dass HanseNet weiter zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet bleibt.
Mit dem jetzt verkündeten Beschluss vom 8. September 2009 hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag des Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet abgelehnt, mit dem das Unternehmen erreichen wollte, dass es vorerst keine Maßnahmen zur Einführung der sog. „Vorratsdatenspeicherung“ treffen muss.
Die Bundesnetzagentur hatte das Hamburger Telekommunikationsunternehmen HanseNet mit Verfügung vom 27. Januar 2009 zur sog. „Vorratsdatenspeicherung“ verpflichtet, die bei ihr erzeugten und verarbeiteten Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern. Hiergegen hatte HanseNet Widerspruch bei der Behörde eingelegt und, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte, beim Verwaltungsgericht Köln um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Nachdem das Verwaltungsgericht Köln HanseNet Recht gegeben hatte1, verpflichtete die Bundesnetzagentur mit einer neuen Verfügung vom 06. Juli 2009 die Fa. HanseNet dazu, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen und dazu binnen sechs Wochen ein Umsetzungskonzept vorzulegen. Hiergegen hatte HanseNet Widerspruch eingelegt. Da dieser Widerspruch aber ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat und die Anordnung damit sofort zu befolgen war, hat HanseNet im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.
Diesen Antrag hat das Gericht nun – anders als in dem ersten Verfahren – abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die HanseNet – wie andere Telekommunikationsunternehmen auch – gesetzlich zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung noch nicht abschließend entschieden. Es habe im Wege einer einstweiligen Anordnung aber nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe der Daten getroffen und – auch unter Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Unternehmen – nicht die Speicherpflicht als solche ausgesetzt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung, namentlich das Interesse an der Gefahrenabwehr und an effektiver Strafverfolgung, höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin, die für die Umsetzung der Speicherpflicht notwendigen Kosten vorerst nicht aufwenden zu müssen.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 8. September 2009 – 21 K 1107/09
- VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 21 L 234/09[↩]










