Weinetikettierung – Lorch Premium II

Welche Bezeichnungen darf ein Winzer auf seine Weinflaschen aufbringen? Zunächst natürlich – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – die im Weingesetz vorgesehenen Prädikate. Aber darüber hinaus? Die Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte, sowohl – als Reaktion auf entsprechende Verwaltungsbescheide – die Verwaltungsgerichte wie auch – auf Klagen etwa von anderen Winzern oder Weinhändlern – die ordentlichen Gerichte.

Weinetikettierung – Lorch Premium II

Einen solchen Fall, in dem ein Winzer seinen Wein mit dem Zusatz „Premium“ versehen hatte, beschäftigte nun zum zweiten Mal den Bundesgerichtshof:

13 Jahre Prozessgeschichte

Der Kläger, der „Schutzverband Deutscher Wein e.V.“, will der Beklagten, der Weinkellerei Lorch, die Verwendung der Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ bei der Weinetikettierung verbieten lassen. Die Weinkellerei vertrieb seit 1992 vier verschiedene Flaschenweine – im Sinne des Weinbezeichnungsrechts waren diese Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.) – die auf dem Hauptetikett und dem Rückenetikett der Flaschen jeweils den hervorgehobenen Schriftzug „LORCH PREMIUM“ tragen. Auf dem Rückenetikett befand sich bis Mitte 1996 außerdem in deutlich kleinerer Schrift die Angabe „LINIE PRESTIGE“.

Der „Schutzverband Deutscher Wein e.V.“ hielt dies für einen unzulässigen Verstoß gegen das Weinbezeichnungsrecht und damit für wettbewerbswidrig, weil die Etiketten den Eindruck einer Qualität hervorriefen, die die Weine tatsächlich nicht hätten.

Das Landgericht Landau hat die Klage des „Schutzverbandes“ im Jahr 1996 als unzulässig abgewiesen1. Auf die Berufung des klägerischen Verbandes hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken der Beklagten im Jahr 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers verboten, in der Etikettierung von deutschem Qualitätswein b.A. die Bezeichnung „… PREMIUM“ zu verwenden. Die Revision der beklagten Weinkellerei und die Anschlussrevision des klagenden „Schutzverbandes“ haben schließlich in der „Lorch Premium I“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zurückverweisung der Sache an das Pflälzische Oberlandesgericht Zweibrücken geführt2.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat sodann 6 Jahre und 3 Monate später die Berufung des Klägers nunmehr mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird3. Die vom „Schutzverband“ hiergegen eingelegte, vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat nun der Bundesgerichtshof – auf der Grundlage des zwischenzeitlich geänderten – Weinrechts zurückgewiesen und den Prozess damit nach 13 Jahren zugunsten der Weinkellerei beendet:

Ein Wein darf als „Premium“ bezeichnet werden

Der Bundesgerichtshof entschied nun in seiner „Lorch Premium II“-Entscheidung:

Bei den Weinbezeichnungsvorschriften der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung handelt es sich um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Zur Bezeichnung eines Weines dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 auch Angaben über die Qualität des Weines verwendet werden, die nicht ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) oder freigestellt (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) sind, sofern sie nicht nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 und Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV irreführend sind.

Ein Wein darf danach als „Premium“ bezeichnet werden, wenn die Bezeichnung „Premium“ ausschließlich in Kombination mit einer Sortimentsbezeichnung geführt wird, der Wein innerhalb dieses Sortiments eine objektiv herausgehobene Stellung besitzt und es sich zumindest um einen Qualitätswein b.A. handelt.

Zwischenzeitliche Rechtsänderungen

Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch des „Schutzverbandes“ besteht nur, so der BGH, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war und nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage noch wettbewerbswidrig ist4. Das Verhalten der Weinkellerei ist nach § 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn die von ihr verwendeten Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ gegen die geltenden Weinbezeichnungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften verstoßen5. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln6.

Ob die Verwendung der Bezeichnungen ursprünglich (1992 bis 1996) gegen das damals geltende Recht verstoßen hat, hat der BGH nicht weiter untersucht, da zumindest nach dem derzeit geltenden Weinbezeichnungsrecht kein Verstoß (mehr) besteht:

Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits sind die – unter anderem das Weinbezeichnungsrecht enthaltende – EG-Weinmarktverordnung (EG-WeinMO 1999)7 und die EG-Weinbezeichnungsverordnung (EG-WeinBezV)8 in Kraft getreten. Sie sind für die rechtliche Beurteilung der von der beklagten Weinkellerei verwendeten Bezeichnungen maßgeblich.

Zwar ist nach Erlass des Berufungsurteils die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein9 in Kraft getreten, die die bisherige EG-Weinmarktordnung aufhebt und eine neue EG-Weinmarktordnung schafft. Die das Bezeichnungsrecht regelnden Bestimmungen in Titel V Kapitel II der bisherigen EG-Weinmarktordnung gelten nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 jedoch so lange fort, bis die entsprechenden Bestimmungen in Titel III Kapitel III bis IV der neuen EG-Weinmarktordnung Anwendung finden. Die neuen Bezeichnungsvorschriften gelten nach Art. 129 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aber erst ab 1. August 2009, sofern im Wege einer nach dem Verfahren gemäß Art. 113 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wird.

Die von der Beklagten zur Bezeichnung ihrer Qualitätsweine b.A. verwendeten Angaben „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ sind nach Art. 47 EG-WeinMO 1999 grundsätzlich zulässig. Sie verstoßen nicht gegen das Irreführungsverbot der Art. 48 EG-WeinMO 1999, Art. 6 EG-WeinBezV und verletzen auch keinen nach Art. 24 EG-WeinBezV geschützten traditionellen Begriff.

Grundsätzliche Zulässigkeit

Die ab dem 1. August 2000 geltende EG-Weinmarktordnung (Art. 82 Abs. 2 EG-WeinMO 1999) und die ab dem 1. August 2003 geltende EG-Weinbezeichnungsverordnung (Art. 49 Abs. 2 EG-WeinBezV) haben das bis dahin gültige Weinbezeichnungsrecht grundlegend verändert. Sie haben das früher geltende Verbotsprinzip, nach dem zur Bezeichnung von Wein nur bestimmte, näher bezeichnete Angaben vorgeschrieben oder erlaubt und alle anderen Angaben verboten waren, durch das Missbrauchsprinzip ersetzt10. Die für die Bezeichnung von Wein – auch in der Etikettierung – nach Art. 47 i.V. mit Anhang VII EG-WeinMO 1999 geltenden Regeln sehen seitdem nicht nur – wie bisher – die obligatorische Verwendung bestimmter Angaben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) und die fakultative Verwendung bestimmter anderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) vor, sondern erlauben darüber hinaus die fakultative Verwendung sonstiger – nicht näher bezeichneter – Angaben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können (Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ferner weiterhin zulässig, eine Bezeichnung, die sich auf einen Wein bezieht, durch Marken zu ergänzen (Anhang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999).


Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind zwar weder als die Bezeichnung der Weine ergänzende Marken zulässig, noch zählen sie zu den bestimmten Angaben, deren Verwendung vorgeschrieben oder freigestellt ist; sie sind jedoch als sonstige Angaben erlaubt.

Keine ergänzende Bezeichnung

Die Beklagte darf die Angaben „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ nicht als die Bezeichnung ihrer Weine ergänzende Marken verwenden, weil diese Bezeichnungen nicht als Marken i.S. von Anhang VII Abschn. F EG-WeinMO 1999 geschützt sind11. Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anträge der Beklagten zurückgewiesen, die Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LORCH LINIE PRESTIGE“ als Wortmarken für „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ einzutragen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben12. Die Zeichen haben auch nicht durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben.

Keine vorgeschriebene oder freigestellte Bezeichnung

Die von der beklagten Weinkellerei verwendeten Bezeichnungen zählen nicht zu den in der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung ausdrücklich aufgeführten Angaben, deren Verwendung nach Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999 vorgeschrieben oder nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anlage VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 freigestellt ist. Insbesondere gehören sie nicht zu den in diesen Bestimmungen genannten traditionellen Begriffen.

Zu den obligatorischen Angaben bei der Etikettierung eines Qualitätsweins b.A. zählt gemäß Anhang VII Abschn. A Nr. 1 lit. a EG-WeinMO 1999 die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Diese besteht nach Anhang VII Abschn. A Nr. 2 lit. c zweiter Spiegelstrich vierter Unterspiegelstrich EG-WeinMO 1999 unter anderem aus einem „traditionellen spezifischen Begriff“ nach einem noch festzulegenden Verzeichnis oder mehreren dieser Begriffe, wenn die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats dies vorsehen. Diese traditionellen spezifischen Begriffe sind für Deutschland nach Art. 29 Abs. 1 lit. b EG-WeinBezV die Angaben „Qualitätswein“ und „Prädikatswein“ bzw. „Qualitätswein mit Prädikat“ (bis 1. August 2009), letztere beiden Angaben ergänzt durch die Begriffe „Kabinett“, „Spätlese“, „Auslese“, „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“ (vgl. § 20 WeinG). Die Begriffe „(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“ gehören nicht dazu.

Zu den fakultativen Angaben bei der Etikettierung eines Qualitätswein b.A. rechnen nach Anhang VII Abschn. B Nr. 1 lit. b fünfter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999 „ergänzende traditionelle Begriffe“ nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten. Ein ergänzender traditioneller Begriff im Sinne dieser Bestimmung ist nach Art. 23 EG-WeinBezV ein für solche Weine in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendeter Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung und Aufmachung von Qualitätsweinen b.A. in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert ist. Hierzu gehören für Deutschland beispielsweise die Angaben „Classic“ und „Selection“ (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WeinG, §§ 32a, 32b WeinVO), nicht dagegen die Begriffe „(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“.

Zulässig als fakultative „sonstige“ Angabe

cc) Die Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ sind aber nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 grundsätzlich als fakultative – nicht näher bezeichnete – „sonstige“ bzw. „andere“ Angaben erlaubt.

Die Regeln für die Bezeichnung von Wein umfassen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c EG-WeinMO 1999 insbesondere Bestimmungen über die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können. Die Etikettierung von – unter anderem – Qualitätswein b.A. kann nach Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 durch andere Angaben ergänzt werden. Unter den sonstigen bzw. anderen Angaben im Sinne dieser Bestimmungen sind nach der dem Art. 47 und dem Anhang VII EG-WeinMO 1999 zugrunde liegenden Systematik sämtliche Angaben zu verstehen, die nicht bereits den in Art. 47 Abs. 2 lit. a und b, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 ausdrücklich genannten, gesetzlich geregelten Angaben zuzurechnen sind13. Da die Bezeichnungen „(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“ nicht zu diesen bestimmten Angaben zählen, handelt es sich dabei um sonstige bzw. andere Angaben i.S. von Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999.

Dieser Beurteilung steht, so der BGH, nicht entgegen, dass die Begriffe „(LORCH) PREMIUM“ und „(LINIE) PRESTIGE“ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer besonderen Qualität des damit bezeichneten Weines vermitteln. Zu den in Art. 47 Abs. 2 lit. a und b, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetzlich geregelten Angaben zählen zwar auch Bezeichnungen, die – wie insbesondere die „traditionellen Begriffe“ – die Weinqualität betreffen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Regelung des Sachbereichs „Qualitätsangaben“, die eine Sperrwirkung für andere Qualitätsangaben entfalten würde14. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat15 dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 grundsätzlich auch solche sonstigen bzw. anderen Angaben zur Bezeichnung eines Weines verwendet werden, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder – wie hier – auf die Qualität des Weines beziehen.

Der Umstand, dass für einen Qualitätsschaumwein b.A. oder einen Qualitätsschaumwein nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VIII Abschn. E Nr. 8 EG-WeinMO 1999 die Angabe eines Begriffs „betreffend eine gehobene Qualität“ zulässig ist und zur Ergänzung der Angabe „Qualitätsschaumwein“ nach Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VIII Abschn. E Nr. 11 EG-WeinMO 1999 die Begriffe „Premium“ oder „Reserve“ verwendet werden dürfen, lässt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf schließen, dass derartige Bezeichnungen für einen Qualitätswein gleichfalls nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erlaubt und mangels einer solchen Regelung verboten sind. Ein solcher Umkehrschluss verbietet sich, da die Bezeichnung von Schaumwein (Anhang VIII EG-WeinMO 1999) und die Bezeichnung anderer Erzeugnisse (Anhang VII EG-WeinMO 1999) sich nach jeweils eigenen Regeln richten.

Keine Irreführung

Die gemäß Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 grundsätzlich zulässigen „sonstigen“ bzw. „anderen“ Angaben „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ verstoßen nicht gegen das Irreführungsverbot nach Art. 48 EG-WeinMO 1999, Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV. Die Bezeichnung von Wein darf nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, hervorzurufen. Die Ergänzung der Etikettierung von Wein durch sonstige bzw. andere Angaben ist nach Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV nur zulässig, sofern nicht die Gefahr besteht, dass diese Angaben die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999 und der fakultativen Angaben gemäß Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999.

„Sonstige“ bzw. „andere“ Angaben sind danach insbesondere dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit den in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 gesetzlich geregelten Angaben verwechseln16 oder, was dem gleichsteht, irrtümlich annehmen, es handele sich dabei um – tatsächlich nicht existierende – gesetzlich geregelte Angaben17. Eine erkennbar subjektive, betriebsinterne Bewertung eines Weines ist demgegenüber grundsätzlich zulässig18.

Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt auch die Argumentation des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, das in seinem Berufungsurteil angenommen hat, ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Weinkonsument19 sehe in den Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Angaben, sondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der Produktpalette der Beklagten. Die Bezeichnung „PREMIUM“ vermittle zwar den Eindruck einer erhöhten Qualität, erwecke aber wegen der Verbindung mit dem Herstellernamen „LORCH“ nicht den Eindruck einer (neuen) objektiven Qualitätsbezeichnung. Die Angabe „LORCH PREMIUM“ rufe beim Verbraucher allein die Erwartung hervor, dass dieser Wein nach der subjektiven Einschätzung der Beklagten besonders gelungen sei und gegenüber den anderen Weinen ihres Hauses herausrage. Die der Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ auf dem Rückenetikett hinzugefügte Angabe „LINIE PRESTIGE“ hebe gleichfalls nur einen Wein gegenüber anderen Weinen der Beklagten hervor; der unter dieser Angabe aufgedruckte Hinweis „Genießen Sie diese ausgewählten Weine unseres Hauses“ verdeutliche dies.

Zwar hat der BGH in seiner „Lorch Premium I“-Entscheidung noch die Feststellung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in dessen erstem Berufungsurteil gebilligt, bei den Bezeichnungen „PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ handele es sich um allgemeine Qualitätseinstufungen. Diese in der Entscheidung „Lorch Premium I“ gebilligte Feststellung besagt aber nicht, so der BGH in seinem jetzigen zweiten Revisionsurteil, dass die genannten Bezeichnungen den Eindruck gesetzlich geregelter Qualitätseinstufungen erwecken, sondern nur, dass sie die allgemeine Vorstellung einer besonderen Qualität vermitteln.

Auch wenn der Verbraucher die Kombination von Herstellernamen und gesetzlicher Qualitätsstufe kennt20, besagt dies nicht, dass er bei jeder und insbesondere bei der hier zu beurteilenden Kombination eines Herstellernamens mit einer Qualitätsangabe annimmt, bei der Qualitätsangabe handele es sich um eine gesetzlich normierte Qualitätseinstufung.

Da die Klage sich nicht gegen die Verwendung der Angabe „PREMIUM“ in Alleinstellung, sondern allein gegen deren Verwendung in Kombination mit dem vorangestellten Herstellernamen „LORCH“ richtet, ist es auch ohne Belang, ob sich die Bezeichnung „Premium“ in den letzten Jahrzehnten zu einer eigenständigen Qualitätskategorie für die Bezeichnung von Lebensmitteln und insbesondere Getränken entwickelt hat. Die Frage, inwieweit die isolierte Verwendung der Angabe „PREMIUM“ zur Bezeichnung eines Weines irreführend sein kann, steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung.

Da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Bezeichnungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts als betriebsinterne Einstufung im Sinne eines Eigenlobs verstehen, liegt auch kein irreführender Hinweis auf eine tatsächlich nicht verliehene Auszeichnung vor, die im Rahmen eines von den Mitgliedstaaten oder Drittländern erlaubten Wettbewerbs nach Abschluss eines objektiven Verfahrens erteilt wurde (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 lit. b dritter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999, Art. 21 EG-WeinBezV).

Die „sonstigen“ bzw. „anderen“ Angaben „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ sind auch nicht deshalb irreführend im Sinne von Art. 48 Abs. 1 EG-WeinMO 1999, Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV, weil sie die hervorgerufenen Erwartungen der Verbraucher enttäuschten.

Zwar rufen diese Angaben die Erwartung einer erhöhten Qualität der damit bezeichneten Weine hervor; durch die Verbindung mit dem Herstellernamen erwecken sie jedoch nicht den Eindruck objektiver Qualitätsbezeichnungen, sondern lediglich die Vorstellung, dass die mit diesen Bezeichnungen versehenen Weine nach der subjektiven Einschätzung der Beklagten innerhalb ihrer Produktpalette herausragen. Die von der Beklagten mit „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ bezeichneten Weine enttäuschen diese Qualitätserwartungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

Die Beklagte hat danach näher ausgeführt, worin die besondere Qualität der Weine besteht, die die verliehenen Bezeichnungen rechtfertigt. Sie hat hierzu vorgetragen, sie verwende für die betreffenden Weine ausschließlich Trauben einer bestimmten Erzeugergemeinschaft und nur Trauben mit den höchsten Mostgewichten. Die Weine seien zu 100% jahrgangs- und rebsortenrein sowie nicht gesüßt. Sie stufe prädikatsgeeignete Partien herab. Die Weine seien geschmacklich überdurchschnittlich gut und hätten bei Weinprämierungen der Landwirtschaftskammer verschiedene (im Einzelnen genannte) Auszeichnungen erhalten. Darüber hinaus habe sie weitere (im Einzelnen dargestellte) Maßnahmen ergriffen, um eine besondere Qualität der Weine herbeizuführen.

Die unter den angegriffenen Bezeichnungen vertriebenen Weine genügen demnach einem von der Beklagten selbst gesetzten gehobenen Qualitätsstandard und erfüllen damit die Erwartungen der Verbraucher. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände beruhen letztlich alle auf der Annahme, der Verbraucher erwarte, dass ein mit „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ bezeichneter Wein einer bestimmten gesetzlich definierten Qualitätsstufe entspreche oder an einer bestimmten Stelle innerhalb des herkömmlichen deutschen Qualitätsstufensystems einzuordnen sei. Diese Annahme widerspricht jedoch den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Verbraucher mit den Bezeichnungen „LORCH PREMIUM“ und „LINIE PRESTIGE“ nur die allgemeine Erwartung einer besonderen Qualität der damit bezeichneten Weine innerhalb der Produktpalette der Beklagten verbindet.

Keine Verletzung eines geschützten traditionellen Begriffes

Die Verwendung der Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ stellt sich nach Auffassung des BGH auch nicht als eine nach Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines geschützten traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen dar.

Die Bestimmung des Art. 24 EG-WeinBezV regelt den Schutz der traditionellen Begriffe. Zu ihnen zählen nach Art. 24 Abs. 1 EG-WeinBezV so-wohl die traditionellen spezifischen Begriffe gemäß Art. 29 EG-WeinBezV als auch die ergänzenden traditionellen Begriffe gemäß Art. 23 EG-WeinBezV. Nach Art. 24 Abs. 2 EG-WeinBezV sind die in Anhang III EG-WeinBezV aufgeführten traditionellen Begriffe den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind; sie sind nach Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt.

In Anhang III EG-WeinBezV ist unter „Bulgarien“ die Bezeichnung „premium“ als ergänzender traditioneller Begriff für alle betroffenen Weine der Weinkategorie „Tafelwein mit geografischer Angabe“ in der Sprache „Bulgarisch“ aufgeführt. Dieser Begriff ist nach Erlass des Berufungsurteils aufgrund des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union durch Verordnung (EG) Nr. 382/200721 in Anhang III der EG-WeinBezV aufgenommen worden.

Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „Premium“  auch in Österreich als traditioneller Begriff geschützt ist. Da diese Bezeichnung nicht in Anhang III EG-WeinBezV unter „Österreich“ als traditioneller Begriff aufgeführt ist, genießt sie jedenfalls keinen Schutz gemäß Art. 24 EG-WeinBezV.

Die Bezeichnung „premium“ gewährt bereits keinen Schutz in Bezug auf die Bezeichnung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete.

Die im Anhang III EG-WeinBezV aufgeführten traditionellen Begriffe sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt22.

Die Bezeichnung „premium“ genießt daher Schutz nicht nur in Bezug auf bulgarische, sondern auch in Bezug auf deutsche Weine. Dieser Schutz gilt aber allein im Hinblick auf Weine der gleichen Kategorie(n). Bei Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete einerseits und Tafelweinen mit geografischer Angabe andererseits handelt es sich nach Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 3 lit. d EG-WeinBezV um unterschiedliche Weinkategorien. Die allein im Hinblick auf die Weinkategorie „Tafelwein mit geografischer Angabe“ geschützte Bezeichnung „premium“ gewährt daher keinen Schutz gegen die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete.

Die Verwendung der Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ stellt zudem weder eine Aneignung oder Nachahmung des Begriffs „premium“ noch eine Anspielung auf diesen Begriff dar.

Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nach Art. 24 Abs. 4 Unter-abs. 2 EG-WeinBezV nur für die Sprache, in der er in Anhang III EG-WeinBezV aufgeführt ist. Der Begriff „premium“ ist im Anhang III EG-WeinBezV in der Sprache „Bulgarisch“ aufgeführt. Er ist nur in bulgarischer Sprache und kyrillischen Schriftzeichen geschützt. Dies ergibt sich daraus, dass die ergänzenden traditionellen Begriffe, die gemäß Anhang VII Abschn. D Nr. 1 Abs. 2 dritter Spiegelstrich EG-WeinMO 1999 in der Etikettierung nur in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates anzugeben sind, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung erfolgt ist; nur bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland, Bulgarien und Zypern können sie nach Anhang VII Abschn. D Nr. 1 Abs. 3 EG-WeinMO 1999 in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden. Diese Regelung ist erkennbar der Grund dafür, dass in Anhang III EG-WeinBezV die in griechischer und bulgarischer Sprache und in griechischen und kyrillischen Schriftzeichen angegebenen traditionellen Begriffe durch einen Klammerzusatz in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft und in lateinischen Buchstaben wiederholt werden. Dies soll ersichtlich allein Verständnisschwierigkeiten verhindern, die andernfalls wegen der in der Gemeinschaft verhältnismäßig geringen Verbreitung der griechischen und der kyrillischen Schrift bestünden, und führt daher nicht dazu, dass die in Klammern angegebene Übersetzung des traditionellen Begriffs als solche geschützt ist23.

Eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen i.S. des Art. 24 Abs. 2 lit. a EG-WeinBezV kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allerdings auch dann vorliegen, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige übersetzt wird, in der er in Anhang III EG-WeinBezV angegeben ist, sofern die Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen zu führen, an die sie sich richtet; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist24.

Der in der beanstandeten Bezeichnung „LORCH PREMIUM“ enthaltene Begriff „PREMIUM“ stimmt zwar mit der Übersetzung des bulgarischen Wortes „premium“ in die deutsche Sprache überein. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, bei den angesprochenen Personen Verwechslungen oder Irreführungen hervorzurufen. Es kann, so der BGH, nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, bei dem zur Bezeichnung eines deutschen Qualitätsweins b.A. verwendeten Begriff „Premium“ handele es sich um eine Übersetzung des für bulgarische Tafelweine mit geografischer Angabe geschützten ergänzenden traditionellen Begriffs „premium“, weshalb der damit gekennzeichnete deutsche Qualitätswein b.A. die Anforderungen erfülle, die nach den Rechtsvorschriften Bulgariens an einen in dieser Weise bezeichneten Wein zu stellen sind25.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 45/07

  1. LG Landau, Urteil vom 30.04.1996 – HKO 5/96[]
  2. BGH, Urteil vom 20.10.1999 – I ZR 86/97, GRUR 2000, 727 = WRP 2000, 628 – Lorch Premium I[]
  3. OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.02.2007 – 4 U 58/00, OLG-Rep 2007, 451[]
  4. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Tz. 19 = WRP 2008, 1335 – Amlodipin[]
  5. vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 – Lorch Premium I; BGH, Urteil vom 10.08.2000 – I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 74 = WRP 2000, 1284 – Stich den Buben[]
  6. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 4.42[]
  7. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007, ABl. Nr. L 299, S. 1[]
  8. Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 118 vom 4.5.2002, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1471/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007, ABl. Nr. L 329, S. 9[]
  9. ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1[]
  10. vgl. H.-J. Koch, Weinrecht, Loseblatt-Kommentar, 4. Aufl., Stand: Mai 2008, Bezeichnungsrecht 3.2.2 und 3.2.3; Hieronimi, WRP 2000, 458, 459 f.[]
  11. vgl. BGH GRUR 2000, 727, 728 – Lorch Premium I[]
  12. BPatG, Beschluss vom 04.08.2004 – 26 W (pat) 155/01 und 26 W (pat) 132/01, juris[]
  13. vgl. H.-J. Koch aaO Bezeichnungsrecht 4.2.2.1[]
  14. vgl. zur Bezeichnung „Réserve“ bzw. „Reserve“ BVerwG GRUR 2006, 865 Tz. 21; vgl. weiter OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2003, 449 m. Anm. H.-J. Koch zur Geschmacksangabe „feinherb“ und OVG Rheinland-Pfalz ZLR 2005, 636 m. Anm. H.-J. Koch zur Rebsortenangabe „Pinot“ sowie H.-J. Koch, aaO, Bezeichnungsrecht 4.2.2.2[]
  15. vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2008 – C-285/06, Slg. 2008, I-1501 = GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. – Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a., dazu Anm. H.-J. Koch, ZLR 2008, 347[]
  16. vgl. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 20 ff. – Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.[]
  17. vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.1981 – 56/80, Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 Tz. 20 = WRP 1981, 378 – Schloßdoktor/Klosterdoktor; BGH GRUR 2000, 727, 728 – Lorch Premium I; Hieronimi, WRP 2000, 458, 466; vgl. aber auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 33[]
  18. vgl. H.-J. Koch, aaO., Bezeichnungsrecht 4.2.2.2 und Zusatz-Informationen 4.1; Hieronimi, WRP 2000, 458, 467[]
  19. vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.1999 – C 303/97, Slg. 1999, 513 Tz. 38 = WRP 1999, 307, 311 – Kessler Hochgewächs[]
  20. vgl. zu den Kombinationen „Erben Kabinett“, „Erben Spätlese“ und „Erben Auslese“ EuGH, Urteil vom 26.09.1995 – C-456/93, Slg. 1995, 1737 = GRUR Int. 1999, 345 = WRP 1999, 307 – Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V./Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG[]
  21. Verordnung (EG) Nr. 382/2007 zur Änderung der EG-Weinbezeichnungsverordnung vom 4. April 2007,  ABl. Nr. L 95 v. 5.4.2007, S. 12[]
  22. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58; Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.[]
  23. vgl. BVerwG GRUR 2006, 865 Tz. 26[]
  24. EuGH GRUR 2008, 528 Tz. 58 – Heinrich Stefan Schneider/Land Rheinland-Pfalz u.a.; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 26 ff., dazu Ullmann, jurisPR-WettbR 10/2008 Anm. 1 sowie OVG Rheinland-Pfalz WRP 2009, 93, 95 f., dazu Anm. H.-J. Koch, DDW 2008, 6[]
  25. vgl. Art. 23 und Art. 24 Abs. 5 lit. a EG-WeinBezV; vgl. auch BVerwG GRUR-RR 2009, 58 Tz. 30[]