Wird in einem Werbetelefonat eines Stromanbieters ein unrealistisch niedriger Abschlag genannt, stellt das eine irreführende, unlautere Handlung dar.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall der Unterlassungsklage eines konkurrierenden Stromanbieters stattgegeben und damit das Urteil des Landgerichts Aurich bestätigt. Der klagende Stromanbieter behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Aurich, solche Anrufe zu unterlassen, hat sich der beklagte Anbieter vor dem Oberlandesgericht Oldenburg gewehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg betont, dass die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit gelten. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs – geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg eine irreführende, unlautere Handlung dar. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29. Juni 2018 – 6 U 184/17