Das Anpreisen und Verkaufen von natürlichem Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ ist erlaubt. Dagegen ist eine Kennzeichnung mit einem Siegel auf den Flaschenetiketten, die die Bezeichnung „Bio Mineralwasser“ trägt, nicht gestattet.

So hat das Oberlandesgericht Nürnberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat gegen einen Getränkehersteller aus der Oberpfalz Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Die Parteien stritten darüber, ob die von dem Beklagten gebrauchte Bezeichnung „Biomineralwasser“ und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit Urteil vom 19. Januar 2011 dieser Ansicht angeschlossen und den Klageanträgen umfassend stattgegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich „Bio-Mineralwasser“ von „konventionellem“ Mineralwasser unterscheide, nämlich in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei. Diese Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser des Beklagten nicht erfüllt, da keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess existierten. Vielmehr sei das vom Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem rein privatrechtlich organisiert und knüpfe lediglich an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die auch dann gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Bereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet wird.
Dieses Urteil wurde nunmehr von dem Oberlandesgericht Nürnberg nicht bestätigt. Nach Auffassung diesen Gerichts unterscheide sich das Bio-Mineralwasser des Beklagten – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher – tatsächlich von zwar nicht allen, aber doch vielen anderen Mineralwässern. Denn nach dem von dem Beklagten vorgelegten Kriterienkatalog werden bei Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise wird der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen ist. Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung „Bio“ nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stünde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Begriff „Bio“ zwischenzeitlich „ausufernd“ für eine Vielzahl von Produkten verwendet wird.
Bestätigt hat demgegenüber das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts insoweit, als dem Beklagten die Verwendung seines viereckigen Siegels „Bio Mineralwasser“ untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15. November 2011 – 3 U 354/11.