Werbung mit „grünem Regionalstrom“

Die Aussage, nach der „grüner Regionalstrom“ vermittelt wird, ist unlauter, wenn der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stammt. Die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ erweckt den Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat. Das ist jedoch objektiv falsch.

Werbung mit „grünem Regionalstrom“

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen verlangt, denn sie sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Ein Verein zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs hat die Klage eingereicht. Die Beklagte vermittelt Energielieferungsverträge mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Die Beklagte bewirbt ihr Angebot u. a. mit dieser Werbeaussage: „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie.“ Daneben verwendet sie in ihrer Werbung den Begriff „grüner Regionalstrom“. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung dieser Werbeaussagen, die nach seiner Auffassung wettbewerbswidrig sind. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat der Kläger sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erwecke die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ den Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat. Dieser Eindruck wird auch durch den weiteren Inhalt des Werbeauftritts unterstrichen. Das ist jedoch objektiv falsch, weil der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeist und sich der Strom dort mit Strom aus anderen Quellen vermischt.

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Desweiteren ist auch die Aussage, dass die Beklagte „grünen Regionalstrom“ vermittele, unlauter, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stammt. Unter den Beschreibungen „grüner Regionalstrom“ und „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft“ versteht der Verbraucher solchen Strom, der aus Wind, Sonne oder Biomasse in einer Stromerzeugungsanlage in seiner Nähe gewonnen wird. Da die Werbung die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufs in den Vordergrund stellt, ist der Begriff der Region eng zu verstehen. Nach Meinung des Oberlandesgerichts ist entscheidend, ob die Anlage aus Sicht des verständigen Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden kann. Das ist bei dem von der Beklagten vermittelten Strom nicht durchgehend der Fall. Sie vermittelt auch Strom aus Anlagen, die mehrere 100 km von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen.

Aus diesen Gründen kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen verlangen, denn sie sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. September 2020 – 6 U 16/19