Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche – und ihre erneute Geltendmachung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt ausnahmsweise die Identität eines vorangegangenen Streitgegenstands mit demjenigen eines nachfolgenden Verfahrens die erneute Geltendmachung nicht aus, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht1.

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche – und ihre erneute Geltendmachung

Es müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist2.

Solche sind etwa gegeben, wenn der zu vollstreckende Titel auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin lautet und daher für die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin eine Titelumschreibung erforderlich ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2019 – I ZR 158/18

  1. BGH, Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn.19 = WRP 2011, 873 Leistungspakete im Preisvergleich[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1974 – IX ZR 131/73, MDR 1974, 841 8] mwN[]

Bildnachweis:

  • Oberlandesgericht (OLG) Rostock: Pixabay