Wettbewerbsverstoß – und die Haftung des Gesellschafters

Ist ein Unterlassungsanspruch gegen eine Gesellschaft begründet, so haftet der einzelne Gesellschafter nicht schon auf Grund seiner Gesellschafterstellung auf Unterlassung.

Wettbewerbsverstoß – und die Haftung des Gesellschafters

Nicht erheblich ist dabei, ob die Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder was angesichts des geschäftlichen Umfangs nahe liegt als offene Handelsgesellschaft zu qualifizieren ist, vgl. § 1 Absatz 2 HGB. § 128 HGB findet auf den Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG keine (analoge) Anwendung1.

Der Gesellschafter haftet nur, wenn er selbst den Wettbewerbsverstoß begangen oder ihn pflichtwidrig nicht verhindert hat oder wenn er Teilnehmer im Sinne von § 830 Absatz 2 BGB ist2.

Eine Haftung kann in einem solchen Fall auch nicht damit begründet werden, dass die übrigen Gesellschafter hinsichtlich derer die Verfügungsklägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass sie die Anbringung der vier Firmenschilder selbst vorgenommen oder beauftragt hätten nicht die Wettbewerbsverstöße unterbunden haben. Eine persönliche Haftung setzt voraus, dass eine entsprechende Garantenpflicht gegenüber dem außenstehenden Dritten bestand, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet3.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 5. Juli 2018 – 2 U 167/17

  1. BGH, Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 311/02 22[]
  2. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl.2018, § 8 UWG Rn.02.21; BGH, Urteil vom 26.09.1985 – I ZR 86/83 26 Sporthosen[]
  3. grundlegend BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12 16/17 Geschäftsführerhaftung[]
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