Zulassungsverfahren für Stalleinrichtungen

Der Bundestag hat am Freitag einer Änderung des Tierschutzgesetzes zugestimmt, wonach ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für Halterungseinrichtungen eingeführt werden soll. Das Verfahren soll dazu dienen, dass zukünftig nur noch auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen in den Verkehr gebracht werden. Ferner soll die Möglichkeit vorgesehen werden, Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Stalleinrichtungen durch den Betreiber einzuführen.

Zulassungsverfahren für Stalleinrichtungen

Das Prüf- und Zulassungsverfahren für Haltungseinrichtungen für Nutztiere soll dazu dienen, dass zukünftig nur noch auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen in den Verkehr gebracht werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass Nutztiere tierschutzkonform nur noch in zugelassenen Haltungssystemen untergebracht werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Im Falle der Nutztierhaltung muss die Möglichkeit bestehen, die Haltungseinrichtungen bereits vor ihrem Inverkehrbringen einer staatlichen Prüfung zu unterziehen. Dies kann für eine Beurteilung von Stalleinrichtungen, insbesondere bei wesentlichen Neuerungen, bereits vor ihrem bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sein. Diese kann der praktizierende Tierhalter nach Ansicht der Gesetzesbegründung nicht ergebnisoffen vornehmen, da die kurzfristige Änderung der Investitionsentscheidung in der Phase, in der die Stalleinrichtung bereits in Betrieb ist, in der Mehrheit der Fälle kaum noch zumutbar sein wird. Eine Zulassung oder Bauartzulassung bereits vor dem Inverkehrbringen umgeht diese Schwierigkeit.

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Das Gesetz soll im Übrigen ausdrücklich nicht der Umsetzung der bereits auf EU-Ebene bestehenden Regeln und Richtlinien sienen, es soll vielmehr ausdrücklich dort eingreifen, wo das EG-Recht noch keine Regelung vorsieht. Damit hat der Verordnungsgeber es in der Hand, in den nationalen Vorschriften über die Anforderungen des EU-Rechts hinauszugehen.

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