Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Mit einer Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Aufgrund der in § 111 Abs. 1, 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs für verwaltungsrechtliche Notarsachen scheidet ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht1.

Soweit der Kläger beanstanden wollte, dass der Notarsenat mit Richtern besetzt war, die der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts unterliegen, der zugleich Beklagter in dieser Sache ist, ist diese Rüge unbegründet. Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts ist von §§ 101 f. i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter2. Umstände, aus denen sich eine konkrete Besorgnis ergeben könnte, die Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem Beklagten nicht gewahrt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass der Vorsitzende des Notarsenats ebenso wie der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidium des Gerichts angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar. Ohne dass es für die Entscheidung noch erheblich ist, ist ergänzend anzumerken, dass die richterlichen Mitglieder des Notarsenats in Abweichung von dem in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmten Jährlichkeitsprinzip für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden (§ 102 Satz 1 BNotO). Deshalb ist die Befürchtung des Klägers unbegründet, der Präsident des Oberlandesgerichts könne als Vorsitzender des Präsidiums ohne weiteres darauf hinwirken, ihm nicht genehme Richter des Notarsenats zu ersetzen.

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Die Verhinderung des kranken Rechtsanwalts

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2013 – NotZ(Brfg) 7/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 11/62, BGHZ 38, 208, 210 ff.; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20.03.1961 – AnwZ (B) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit[]
  2. BGH, Beschluss vom 21.02.2011 – NotZ(Brfg) 7/10[]