Nur wenn die Erfolgsaussicht einer erneuten Nichtigkeitsklage offensichtlich ist, kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens regelmäßig eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage in Betracht.

So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall, in dem es um eine gerichtlich festgestellte Patentverletzung [1] einer Anbringungs- und Verdichtungsvorrichtung geht, die auch im Berufungsverfahren [2] Bestand hatte. Die Revision ist nicht zugelassen worden und die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nun hat die Beklagte die Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19. April 2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage beantragt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Aussetzung nicht zweckmäßig. Nach seiner Rechtsprechung handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens [3]. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf behauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis erbringen kann, ist offen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2012 – X ZR 77/11