Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert eines Pferdes führt im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit. Die behauptete Übervorteilung und eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners sind darzulegen und zu beweisen.
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