Mietkaution nach dem Verkauf

Verkauft der Vermieter seine Immobilie, so tritt der Käufer nicht nur in den Mietvertrag ein, sondern übermimmt auch hinsichtlich der vom Mieter geleisteten Kaution die dadurch begründeten Rechte und Pflichten des Vermieters.

Mietkaution nach dem Verkauf

Diese durch das Mietrechtsreformgesetz eingefügte Bestimmung des § 566 a BGB findet jedoch keine Anwendung, wenn zwar der dingliche Erwerb des Mietobjekts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2001 erfolgt ist, das diesem Erwerb zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 572 BGB a.F., wonach der Erwerber nur dann zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er entweder die Kaution vom Verkäufer erhalten oder aber sich diesem gegenüber zur Rückzahlung an den Mieter verpflichtet hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2009 – XII ZR 145/07