Kostenfestsetzung und Vergütungsanrechnung

Die Neuregelung der Anrechnung zur Anrechnung der au­ßer­ge­richt­li­chen Ge­schäfts­ge­bühr auf die ge­richt­li­che Verfahrensge­bühr durch dem neu in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG, mit der die in der Praxis stark problembehaftete Anrechnungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs korrigiert werden sollte, ist mittlerweile in Kraft getreten. Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte nun hierzu, dass der neue § 15 a RVG in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist.

Kostenfestsetzung und Vergütungsanrechnung

Nach der bisherigen Rechtslage war eine Geschäftsgebühr, die für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstanden war, im Kostenfestsetzungsverfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Betreiben eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15 a RVG bestimmt nun, dass diese Anrechnung nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant betrifft, für das Kostenfestsetzungsverfahren jedoch außer Betracht zu lassen ist, solange nicht wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Das OLG Koblenz bemüht sich nun, sich auch in Altfällen der Anrechnungsrechtsprechung des BGH zu entledigen, indem es die neue Vorschrift des § 15 a RVG bereits in allen noch anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren anwendet; die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, nach der sich die Gebühren stets nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Mandatserteilung richtet, steht dem nach Ansicht der Koblenzer Richter nicht entgegen. Im entschiedenen Fall war die Geschäftsgebühr deshalb nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe geltend gemacht werden konnte.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 1. September 2009 – 14 W 553/09