Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist.

Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

Entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Bedürftige Gläubiger sollten also zukünftig besser direkt klagen.

Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist im Mahnverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich1. Zur Begründung wird ausgeführt, an der Erforderlichkeit fehle es, weil im Hinblick auf den nach § 703c Abs. 2 ZPO maßgebenden strengen Formblattzwang die Antragsstellung regelmäßig keine Schwierigkeiten aufweise2.

Diese Auffassung ist, so der Bundesgerichtshof, zutreffend.

Nach § 121 Abs. 2 1. Fall ZPO ist im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab3.

Für das Mahnverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig zu verneinen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens keine besonderen Rechtskenntnisse oder geschäftlichen Erfahrungen4. Auch eine ungewandte Partei wird deshalb regelmäßig in der Lage sein, sich dieses Verfahren ohne anwaltliche Beratung nutzbar zu machen5.

Besondere Umstände, etwa wenn die Partei in persönlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten völlig ungewandt ist6, die eine anderweite Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Angesichts der Tätigkeit des Antragsstellers als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter ist hierfür ohnehin kein Raum.

Der Umstand, dass sich der Anspruchsgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, ist gleichfalls nicht geeignet, die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zu begründen.

Allerdings ist nach § 121 Abs. 2 2. Fall ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Bestimmung, die Ausdruck des auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Grundsatzes der Waffengleichheit ist7, bezieht sich jedoch nicht auf das Mahnverfahren, das lediglich eine formale Gegnerschaft aufweist8. Die Entscheidung, ob für den Fall des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird (§ 696 Abs. 1 ZPO), kann jeder Antragsteller selbst treffen. Sie ist auch nicht vom Verhalten des Antragsgegners abhängig. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung, eine Erwiderung des Antragstellers im Mahnverfahren ist nicht vorgesehen. Zudem kann der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens seitens des Antragstellers bereits im Mahnbescheidsantrag gestellt werden, was in der Regel auch geschieht9. Die kontradiktorische Auseinandersetzung der Antragsparteien wird nicht im Mahnverfahren, sondern im nachfolgenden Streitverfahren ausgetragen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2010 – IX ZB 175/07

  1. OLG München MDR 1999, 301; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2008 – 7 Ta 251/07; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 170; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rn. 5; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO § 121 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. § 121 Rn. 8; Musielak/Fischer-ZPO, 7. Aufl. § 121 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. § 121 Rn. 13; Wielgoß NJW 1991, 2070, 2071; a.A. LG Bonn, Beschluss vom 22.09.2005 – 6 T 288/05[]
  2. Wielgoß aaO[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 18.07.2003 – IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; und vom 10.12.2009 – VII ZB 31/09, Rn. 9[]
  4. vgl. OLG Nürnberg MDR 1997, 1068[]
  5. OLG München aaO[]
  6. vgl. Wielgoß aaO[]
  7. BVerfG NJW 1988, 2597[]
  8. LG Stuttgart, aaO[]
  9. Zöller/Vollkommer, aaO § 696 Rn. 1[]