18 € Vollstreckungskosten – und die (Rechts-)Beschwerde

Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

18 € Vollstreckungskosten – und die (Rechts-)Beschwerde

Die Unterschreitung dieses Mindestbeschwerdewerts führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht zulässig, weil bereits die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde nicht statthaft war, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.

Die Weigerung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar. Entscheidungen über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO sind nicht nur Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 104 Abs. 3, § 107 Abs. 3 ZPO), sondern auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO1.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, über die das Beschwerdegericht entschieden hat, von Amts wegen zu prüfen. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, weil die Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung vom Gesetz ausgeschlossen ist2.

Der Beschwerdewert beläuft sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18 € und erreicht daher den nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderlichen Mindestbeschwerdewert nicht. Diese Kosten bestehen in einer 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 237, 95 €, die sich bei Zugrundelegung der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG auf 13, 50 € beliefe. Nach § 13 Abs. 2 RVG beträgt die Mindestgebühr allerdings 15 €. Hinzuzusetzen ist die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20% des Gebührenbetrags, die sich im Streitfall auf 3 € beläuft.

Die Unterschreitung des Mindestbeschwerdewerts gemäß § 567 Abs. 2 ZPO führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Es besteht insoweit keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 und § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt zumal dann, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig gewesen ist3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2020 – I ZB 50/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.08.2012 – VII ZB 86/10, NJW 2012, 3308 Rn. 11 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 44; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 567 Rn.20[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZB 369/02 , NJW 2004, 1112, 1113 4]; Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5; Beschluss vom 22.06.2010 – VI ZB 10/10, NJW-RR 2011, 143 Rn. 4 f.; Beschluss vom 26.03.2015 – III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405 Rn. 11; Beschluss vom 27.10.2016 – III ZB 17/16, NJW-RR 2017, 253 Rn. 2; Beschluss vom 20.02.2020 – I ZB 45/19 Rn. 7, jeweils mwN; vgl. auch – zur Zulässigkeit der Revision – BGH, Urteil vom 12.01.2017 – I ZR 198/15, NJW 2017, 2337 Rn. 11; Urteil vom 19.03.2019 – XI ZR 95/17, NJW 2019, 2162 Rn. 14, jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 21.04.2004 – XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; Beschluss vom 11.09.2008 – I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 13; Beschluss vom 09.02.2010 – VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3; BGH, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5; NJW-RR 2011, 143 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 01.12.2010 – XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 Rn. 6; Beschluss vom 29.11.2016 – VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 Rn. 6[]