Mündliche Anweisung zur Fristenkontrolle

Kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden bei einer nicht befolgten mündlichen Anweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellte, eine Rechtsmittelfrist zu notieren? Der Bundesgerichtshof verneint dies:

Mündliche Anweisung zur Fristenkontrolle

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht ausgeräumt ist, weil keine hinreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur Notierung der Rechtsbeschwerdefrist (und Wiedereinsetzungsfrist) getroffen worden sind.

Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern1. Erteilt der Rechtsanwalt dagegen lediglich eine mündliche Anweisung, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt2.

Wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weisung erteilte, hätte er demnach seine Angestellte zumindest anweisen müssen, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten konnte. Eine dementsprechende Weisung hat die Antragsgegnerin aber in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 20033 steht schließlich nicht entgegen. In dieser Entscheidung ist zwar eine Wiedervorlageanweisung als mögliche Sicherheitsvorkehrung angesprochen, zugleich aber darauf hingewiesen, dass dazu selbstverständlich auch deren Vermerk gehöre. Entsprechendes ist hier nicht glaubhaft gemacht worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 277/11

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.04.2010 – XII ZB 64/09, FamRZ 2010, 1067 und vom 09.12.2009 – XII ZB 154/09 – MDR 2010, 400 jeweils mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 25.03.2009 – XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 04.11.2003 – VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689[]