Die Befangenheit eines Sachverständigen

Ein Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen ist – außerhalb des engen Anwendungsbereichs des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO – „unverzüglich“ entsprechend § 121 BGB und damit ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen, § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Die Befangenheit eines Sachverständigen

„Unverzüglich“ bedeutet bei einem einfach gelagerten Sachverhalt (hier: behauptete Äußerung des Sachverständigen bei ärztlicher Untersuchung der Klägerin), dass ein behaupteter Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen binnen 5 Tagen geltend zu machen ist.

Behauptete Befangenheitsgründe können nicht bis zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in „Reserve“ gehalten oder gesammelt werden.

„Unverzüglich“ ist bei einem behaupteten Befangenheitsgrund, der sich aus einem schriftlichen Gutachten selbst ergibt, ausnahmsweise die vom Gericht etwaig gesetzte Frist für Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten gem. § 411 Abs. 4 ZPO1.

Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe „unverzüglich“ entsprechend § 121 BGB geltend zu machen2.

Ein Befangenheitsantrag gegen einen im Verfahren nur kurze Zeit bestellten, wegen allgemeiner Arbeitsüberlastung sofort wieder entpflichteten und in der Sache nie tätigen Sachverständigen ist unzulässig.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 7 W 48/12

  1. Anschluss an BGH NJW-RR 2011, 1555 f.[]
  2. Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.[]
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