Der PKH-Antrag und die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann.

Der PKH-Antrag und die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist

Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) vorgelegt wird1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reichte die Antragstellerin zwar am letzten Tag der Frist per Telefax einen Prozesskostenhilfeantrag ein. Diesem war jedoch weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin noch waren Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. Die Erklärung nebst Belegen ging erst mit dem Original des Prozesskostenhilfeantrags drei Tage später beim Bundesgerichtshof ein. Dies reichte dem Bundesgerichtshof nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2013 – IX ZA 42/12

  1. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31.08.2005 – XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 13.04.2006 – IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 06.07.2006 – IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13.02.2008 – XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 18.05.2010 – IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4; vom 28.06.2011 – IX ZA 29/11 Rn. 2, nv; vom 15.11.2012 – IX ZA 36/12 Rn. 2[]
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