Anfechtungsfristen im Wohnungeigentumsrecht

Hält ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig, so muss er dies nach § 46 WEG gegenüber den anderen Wohnungseigentümern im Wege einer Anfechtungsklage geltend machen. Diese Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.

Anfechtungsfristen im Wohnungeigentumsrecht

Haben mehrere Wohnungseigentümer den Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten, so müssen sie ihre jeweilige Klage auch alle begründen. Im normalen Zivilprozess würde in Fällen, in denen eine nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann (notwendige Streitgenossenschaft) gemäß § 62 ZPO die Begründung eines Klägers auch für die anderen wirken. Nicht so jedoch im Bereich des Verfahrens nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Denn § 62 Abs. 1 ZPO findet, wie der Bundesgerichtshof jetzt geurteilt hat, auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt. Und: Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 196/08

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