Die Beendigung eines Angebots vor Ablauf der Dauer einer Auktion im Internetportal „eBay“ setzt auch bei einer noch länger als 12 Stunden laufenden Auktion einen rechtfertigenden Umstand voraus, wie er in den weiteren Hinweisen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der Fassung bis zum 12.03.2014 näher erläutert wird [1].

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion biete. Nach § 10 Ziff. 1 Satz 5 der im Streitfall geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Unter welchen Umständen der Anbietende sein Angebot zurückziehen kann, wird in § 10 Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den daran anknüpfenden „weiteren Informationen“ näher erläutert [2].
Dass und aus welchen Gründen auch im Fall einer – wie hier – noch 12 Stunden oder länger dauernden Auktion ein hierfür berechtigender Grund zur vorzeitigen Beendigung des Angebots erforderlich ist, hat das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 26.02.2014 [3] ausführlich dargestellt und begründet. Das Oberlandesgericht Celle schließt sich dieser Auffassung nach Überprüfung an. Die gegenteilige Auffassung leidet daran, dass sie den maßgeblichen Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sowie die daran anknüpfenden „Weiteren Informationen“ nur unzureichend wiedergibt und sich lediglich mit einer einzigen Passage aus diesen Geschäftsbedingungen auseinandersetzt, die als solche – bei isolierter Betrachtung – tatsächlich bei einem ersten flüchtigen Lesen den Eindruck erwecken könnte, sie gebe diese – gegenteilige – Auffassung wieder.
Die Formulierung in § 9 Ziff. 11 der eBay-AGB „… ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.“ ist lediglich im Zusammenhang mit der in der Entscheidung des OLG Nürnberg wiedergegebenen Textpassage zu verstehen. Dort ist nämlich für Angebote, die weniger als 12 Stunden laufen, die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, dahingehend eingeschränkt worden, dass dies davon abhängt, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt. Die – auf Angebote, die länger als 12 Stunden laufen, bezogene – Formulierung [4] „… ohne Einschränkungen vorzeitig beenden“ bedeutet also lediglich, dass es bei Angeboten, die noch 12 Stunden oder länger laufen, für die Frage, ob das Angebot beendet werden kann, ohne Belang ist, ob schon Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.
Dass aber auch die Beendigung eines Angebots, das in 12 Stunden oder mehr endet, nur dann möglich ist, wenn hierfür ein „berechtigter Grund“ besteht, ergibt sich sodann eindeutig aus den Textpassagen, die in der Entscheidung des OLG Nürnberg dargestellt sind. Dort ist nämlich die Schrittfolge vorgegeben, die ein Anbieter tätigen muss, um ein Angebot vorzeitig zu beenden. In Ziff. 2 werden insoweit Angebote, die in 12 Stunden oder mehr enden und Angebote, die in weniger als 12 Stunden enden, gleichbehandelt. Für beide Fallvarianten gilt also sodann nach der dortigen Ziffer 3, dass der Anbietende den Grund auswählen muss, aus dem das Angebot vorzeitig beendet wird. „Gründe“, die zur vorzeitigen Beendigung eines Angebotes berechtigen, sind u. a., dass der Artikel ohne Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.
Wie vorstehend ausgeführt, ist in den „weiteren Informationen zu § 9 Ziff. 11 AGB“ bei eBay angegeben, dass ein „berechtigender Grund“ zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots u. a. darin zu sehen ist, dass der Artikel ohne Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. In der Instanzrechtsprechung wird demgemäß auch einhellig ausgeführt, dass ein „berechtigter Grund“ i. S. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bei einem Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand nach Beginn der Auktion nur dann vorliegt, wenn der Anbieter den Mangel, also insbesondere eine nachträgliche Beschädigung, nicht zu vertreten hat [5].
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 9. Juli 2014 – 4 U 24/14
- im Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2014 – 12 U 336/13[↩]
- vgl. z. B. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13 18, 19[↩]
- OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2014 – 12 U 336/13 144 ff.[↩]
- nach OLG Nürnberg[↩]
- vgl. z. B. LG Bochum, Urteil vom 18.12 2012 – 9 S 166/12 45; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2012 – 18 O 314/11 53[↩]