2. Der Bundesgerichtshof verstößt nicht dadurch gegen den Anspruch der Prozesspartei auf rechtliches Gehör, dass er hinsichtlich der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe von der Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat.

Aus diesem durch § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zugelassenen Vorgehen kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen der Klägerin zu diesen Zulassungsgründen sei nicht zur Kenntnis genommen worden.
Der Bundesgerichtshof ist auch nicht gehalten, diese Begründung nunmehr nachzuholen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung1. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 – V ZR 125/16