Erweckt eine 73-seitige Protokollanlage eines Richters den Eindruck, dass er den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz verletzt, in dem er einseitig zum Nachteil der Beklagten den Sachverhalt erforscht und vermittelt der Richter den Eindruck, zwischen der VW AG und der Daimler AG nicht zu differenzieren, führt dies zur Besorgnis der Befangenheit.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Landgericht in einem gegen die Daimler AG geführten Schadensersatzprozess für begründet erklärt und gleichzeitig eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aufgehoben.
Der abgelehnte Richter hatte in 21 Verfahren, in denen der Daimler AG vorgeworfen wird, die jeweiligen Kläger durch den Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen geschädigt zu haben, einen gemeinsamen Verhandlungstermin am 13. November 2019 bestimmt. Die Verfahren stammten aus zwei Zivilkammern des Landgerichts Stuttgart, in denen der Richter bis zum Jahresende jeweils hälftig tätig war. In dem Verhandlungstermin hatte der als Einzelrichter tätige Richter u.a. eine 73 Seiten umfassende eigene Stellungnahme zu rechtspolitischen Fragen und zur Rechtslage verlesen und den Prozessbeteiligten ausgehändigt. Am Ende der Verhandlung hatte er alle Verfahren des Sammeltermins zu einem Verfahren verbunden, um dieses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Das vorliegende Verfahren war nicht Gegenstand des Sammeltermins.
Das Landgericht Stuttgart1 hat das Ablehnungsgesuch der Daimler AG zurückgewiesen. Die Beklagte habe ihr Ablehnungsrecht gemäß § 43 Zivilprozessordnung (ZPO) verloren, da sie den Antrag nicht bereits in dem Sammeltermin gestellt habe. Dagegen hat sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart ausgeführt, dass – entgegen der Ansicht des Landgerichts – ein möglicher Verlust des Ablehnungsrechts in den Verfahren des Sammeltermins jedenfalls keine Wirkung für das vorliegende Verfahren entfalte. Auch lägen die Voraussetzungen einer Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters vor: Die materiell- und verfahrensrechtlichen Umstände seien in ihrer Gesamtheit geeignet, aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Rolle der Beklagten, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu begründen.
So erwecke die 73-seitige Protokollanlage den Eindruck, dass der abgelehnte Richter den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz verletze, in dem er einseitig zum Nachteil der Beklagten den Sachverhalt erforsche. Auch stelle er die Rechtslage zur Frage der Nutzungsentschädigung zum Nachteil der Beklagten verfälschend dar. Er setze die Daimler AG mit der VW AG und den dieser gemachten Täuschungsvorwürfen gleich, ohne sich dabei auf eine erwiesene Tatsachengrundlage zu stützen. Der abgelehnte Richter erwecke den Eindruck, dass er nicht nur den Tatsachenvortrag der Parteien darstelle, sondern eine im Zivilverfahren unzulässige Amtsermittlung betreibe.
Außerdem vermittle der Richter den Eindruck, zwischen der VW AG und der Beklagten nicht zu differenzieren. Dabei entfalte auch der Umstand Bedeutung, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters gegen die VW AG eine Klage wegen sittenwidriger Schädigung führe. Die Daimler AG müsse daher befürchten, dass der Richter mit der öffentlichkeitswirksamen Protokollanlage nicht nur in den Verfahren des Sammeltermins, sondern auch im vorliegenden Verfahren aus einer privaten Motivation heraus eine für sie ungünstige Rechtsauffassung vertrete.
Darüber hinaus folge die Besorgnis der Befangenheit des Richters zudem aus einer grob verfahrensfehlerhaften Prozessführung. So habe der abgelehnte Richter wissentlich in unzulässiger Weise spruchkörperübergreifend Verfahren zweier Zivilkammern ohne Zustimmung der Parteien und ohne eine Grundlage im Geschäftsverteilungsplan verbunden. Des Weiteren habe er vor der Vorlage der Verfahren an den EuGH diese nicht den jeweiligen Zivilkammern zur Entscheidung über eine mögliche Übernahme durch die Kammern wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Verfahren vorgelegt.
Alle diese Umstände begründeten bei der Beklagten die Befürchtung, der Richter stehe ihr nicht unbefangen gegenüber, sondern möchte einen Prozessgewinn des Klägers aktiv fördern. Durch diese vom Oberlandesgericht Stuttgart für begründet erklärte Ablehnung des Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kann der abgelehnte Richter in diesem Verfahren nicht mehr tätig werden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 16 a W 3/20
- LG Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2020 – 3 O 57/20[↩]
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