Für den Umfang der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet1.

Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Unternehmer nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist2.
Der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei zu sein hat3.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2016 – 10 U 51/15