Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zessionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Diese Vorschrift setzt – ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. – eine Klage des Berechtigten voraus. Zwar enthält § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB – anders als § 209 Abs. 1 BGB a.F. – nicht mehr ausdrücklich dieses Tatbestandsmerkmal. Am sachlichen Erfordernis einer Berechtigung des jeweiligen Klägers hat sich aber nichts geändert. Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts wollte der Gesetzgeber lediglich aus systematischen Gründen die in § 209 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umwandeln. Davon abgesehen sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB a.F. weiterhin entsprechen1.
Maßgebend für die Frage der Berechtigung ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis2. Berechtigter ist somit der Rechtsinhaber, es sei denn, es fehlt ihm ausnahmsweise diese Befugnis, wie etwa im Falle der Insolvenz3 oder der Nachlassverwaltung4; dann ist der Insolvenzverwalter oder der Nachlassverwalter Berechtigter. Berechtigter kann auch der materiell-rechtlich wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte sein5, selbst wenn das für die Klageerhebung in gewillkürter Prozessstandschaft als Zulässigkeitsvoraussetzung notwendige schutzwürdige rechtliche Interesse des Klägers fehlt6.
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Klägerin – nach Maßgabe der vom Berufungsgericht als wirksam unterstellten Abtretungen – Gläubigerin etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geworden und war insoweit auch materiell verfügungsbefugt. Allerdings waren diese Ansprüche bereits zuvor von der Zedentin rechtshängig gemacht worden. Jedoch schließt die Rechtshängigkeit das Recht einer Partei nicht aus, den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Prozessual hat die Abtretung auf das laufende Verfahren keinen Einfluss; der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben (§ 265 Abs. 2 ZPO). Vielmehr wird der Rechtsstreit vom Zedenten in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgeführt und bindet nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 ZPO auch den Rechtsnachfolger. Dem neuen Rechtsinhaber fehlt die Prozessführungsbefugnis, er kann sich lediglich als Nebenintervenient am Vorprozess beteiligen. Eine eigene Klage des Zessionars ist danach unzulässig. Ihr stünde im Übrigen auch der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen.
Jedoch hemmt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die unzulässige Klage eines Berechtigten die Verjährung7. Dies gilt etwa für die Klage vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht8, für das Fehlen des Feststellungsinteresses bei einer Feststellungsklage9 oder für eine wegen Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässige Klage10.
An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 200111 nichts geändert12. Zwar ist § 212 BGB a.F. entfallen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung galt die Unterbrechung durch Klageerhebung unter anderem dann als nicht erfolgt, wenn die Klage durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Prozessurteil rechtskräftig abgewiesen wurde; erhob jedoch der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so galt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten (unzulässigen) Klage unterbrochen. Die Streichung von § 212 BGB a.F. sollte aber nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern, dass eine Klage, auch wenn der Rechtsstreit nicht mit einer Sachentscheidung endet, weil die Klage zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wird, die Verjährung hemmt13.
Diese Maßstäbe gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung. Auch dann, wenn dem Forderungsinhaber die Prozessführungsbefugnis fehlt14 oder der Anspruch anderweitig rechtshängig gemacht worden ist15, hemmt die unzulässige Klage des materiell Berechtigten die Verjährung. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung die Parallele zu den Fällen der Insolvenz und Nachlassverwaltung gezogen hat, hat es übersehen, dass in diesen Fällen dem Rechtsinhaber nicht nur die Klagebefugnis, sondern auch die materielle Verfügungsbefugnis fehlt und deshalb der Rechtsinhaber nicht (mehr) als Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist. Im Unterschied dazu ändert, wie sich unmittelbar aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, die Rechtshängigkeit eines Anspruchs und die fortbestehende Prozess-führungsbefugnis des Zedenten nichts daran, dass infolge der Abtretung die materielle Verfügungsbefugnis auf den Zessionar übergeht16.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2010 – III ZR 56/10
- vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2009 – I ZR 191/07, NJW 2010, 2270, Rn. 38 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/6040, S. 113[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 09.11.1966 – V ZR 176/63, BGHZ 46, 221, 229; und vom 03.07.1980 – IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 4[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1965 – III ZR 219/63, LM § 209 BGB Nr. 13; BGH, Urteil vom 26.01.1966 – I b ZR 94/64, LM § 209 BGB Nr. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1966, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 16.09.1999 – VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707[↩]
- BGH, Urteil vom 03.07.1980, aaO S. 4 ff[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 19.01.1994 – XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514, 515; vom 28.09.2004 – IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 263; und 06.12.2007 – IX ZR 143/06, NJW 2008, 519 Rn. 24, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 22.02.1978 – VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058; BGH, Urteil vom 11.06.1992 – III ZR 134/91, BGHR BGB § 209 Abs. 1 Klageerhebung 4, insoweit in BGHZ 118, 368 nicht abgedruckt[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1963 – VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 291; und 25.02.1988 – VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 302[↩]
- BGH, Urteil vom 20.12.1973 – III ZR 154/71, LM TelegrafenwegeG Nr. 3/4[↩]
- BGBl. I S. 3138[↩]
- so auch BGH, Urteil vom 28.09.2004, aaO, S. 262 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 117 f. zur Nachfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1980, aaO, S. 4 ff.[↩]
- vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204 Rn. 27[↩]
- Wieczorek/ Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 265 Rn. 78[↩]
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