Abtretungsprobleme bei der Vermietung beweglicher Sachen

Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Mietzins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen.

Abtretungsprobleme bei der Vermietung beweglicher Sachen

Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 2009 – XII ZR 170/07