Es liegt nicht mehr im Schutzbereich des Jugendschutzgesetzes, Jugendliche von der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten. Es besteht kein Anspruch des Täters auf Beteiligung an Schmerzensgeldzahlungen wegen einer Vergewaltigung gegenüber einem Gastwirt, wenn bei Tatbegehung keine alkoholbedingte Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Es ist weder möglich noch geboten, weitere (Mit-)Verantwortlichkeiten aufzuklären, solange es zwar ein formal rechtskräftiges Strafurteil gibt, aber der Verurteilte Verfassungsbeschwerde eingelegt hat und bezüglich der Tatbegehung jeder konkrete Tatsachenvortrag fehlt.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Verurteilten gegen einen Gastwirt aus Dörpen und zwei seiner Angestellten auf Beteiligung an etwaigen Schmerzensgeldzahlungen an das Opfer einer Vergewaltigung abgewiesen. Der Kläger wurde im November 2011 vom Landgericht Osnabrück wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Strafurteil ist damit zwar formal rechtskräftig, der Verurteilte hat aber Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit seiner Zivilklage wollte der Kläger erreichen, dass sich auch ein Gastwirt und zwei seiner Mitarbeiter an etwaigen Schmerzensgeldzahlungen an das Vergewaltigungsopfer beteiligen müssen. Er argumentierte, dass es zu dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht gekommen wäre, wenn die Beklagten ihn nicht unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften in eine Diskothek gelassen hätten und wenn ihm dort kein Alkohol ausgeschenkt worden wäre. Deshalb müssten auch der Gastwirt und seine Angestellten (ein Kassierer und ein Türsteher) für die Folgen der Tat mit einstehen. Diese haben jeweils abgestritten, dass der Kläger zu später Stunde überhaupt noch in der Diskothek gewesen sei und ihm dort harter Alkohol ausgeschenkt worden sei.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht Osnabrück zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts nicht konkret behauptet habe, die Vergewaltigung begangen zu haben. Solange bezüglich seiner Tatbegehung aber der nötige konkrete Tatsachenvortrag fehle, sei es weder möglich noch geboten, weitere (Mit-)Verantwortlichkeiten aufzuklären.
Darüber hinaus hat das Landgericht Osnabrück ausgeführt, dass es an einer tauglichen Anspruchsgrundlage fehle. Die angeführten Jugendschutzvorschriften seien keine tauglichen Schutzgesetze für die hier betroffenen „Schäden“. Das Jugendschutzgesetz bezwecke den Schutz der Jugendlichen vor alkoholbedingten körperlichen Schäden und vor Verwahrlosung. Es liege aber nicht mehr im Schutzbereich der Normen, Jugendliche von der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten. Zudem sei nach den Ausführungen im Strafurteil nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Alkoholisierung des Klägers für die Tat eine wesentliche Bedeutung gehabt habe. Im Gegenteil habe die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, dass bei Tatbegehung keine alkoholbedingte Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des hiesigen Klägers vorgelegen habe.
Aus diesen Gründen ist die Klage abgewiesen worden.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2014 – 9 O 2534/13











