§ 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.
Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.
[content_table]Unterlassungsanspruch aus §§ 824 I, 1004 – I BGB[↑]
Ein Anspruch des Unternehmens auf Unterlassung der wertenden Äußerungen ergibt sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da die angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind.
Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz1.
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist2. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt3. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen4. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte5. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden6.
Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus7. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden8.
Nach diesen Grundsätzen sind die im vorliegenden Fall angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Unternehmerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen „groß angelegten Schwindel“ bzw. „Betrug“, bei den Kunden der Unternehmerin handele es sich um „Opfer dieses Betrugs“, bei den E.-Produkten der Unternehmerin handele es sich um „Scharlatanerieprodukte“, die Wirkung der von der Unternehmerin vermarkteten Magnete entspreche der eines „Perpetuum-Mobiles“ und die vom Hersteller „herbeigezerrte“ wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei „völliger Unsinn“, sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Journalist mit den Begriffen „Schwindel“, „Betrug“, „Scharlatanerieprodukte“ und „Unsinn“ im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Unternehmerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Unternehmerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Unternehmerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Unternehmerin durch den Journalisten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff „Betrug“ kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet9. Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.
Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 – I BGB[↑]
Dem Unternehmen steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen und Verhaltensweisen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.
Zwar greifen die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Unternehmens ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen10. Denn die Verwendung der beanstandeten Begriffe ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
Die angegriffenen Äußerungen berühren darüber hinaus das durch Art. 12 i.V.m. Art.19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Unternehmerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse der Unternehmerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden11. Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Unternehmerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen.
Das zuletzt genannte Interesse der Unternehmerin wird zusätzlich dadurch betroffen, dass der Journalist mit den angegriffenen Äußerungen unmittelbar an Kunden der Unternehmerin herangetreten ist.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Unternehmerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig sind.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben12. Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht13. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt14.
Schmähkritik[↑]
Die danach erforderliche Abwägung ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil die angegriffenen Äußerungen als Schmähkritik zu qualifizieren seien und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teilhätten.
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt15. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden16.
Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Äußerungen nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Auch hier ist nämlich zu beachten, dass eine Aussage nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist17. Der E-Mail des Journalisten kann bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Der Journalist setzt sich – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit der gewerblichen Leistung und dem Geschäftsgebaren der Unternehmerin auseinander. Ihm geht es erkennbar darum, die aus seiner Sicht gegebene völlige Wirkungslosigkeit der Produkte der Unternehmerin aufzudecken und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz beizutragen. Zu diesem Zweck bittet er den angeschriebenen Kunden der Unternehmerin um nähere Informationen, wie es zu dem Anwenderbericht des Kunden gekommen ist, den die Unternehmerin zu Werbezwecken für ihr Produkt verwendet. So bittet er insbesondere um Mitteilung, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung der Heizung durchgeführt wurde, und weist darauf hin, dass eine Effizienzsteigerung bereits nach einer normalen Wartung und Reinigung zu erwarten sei.
Im Streitfall sind deshalb die Schutzinteressen der Unternehmerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des meinungsäußernden Journalisten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben18. Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück19. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse20. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind21. Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist22.
Auf der Grundlage des mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Journalisten hat das Interesse der Unternehmerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihrer unternehmensbezogenen Interessen nach diesen Grundsätzen hinter dem Recht des Journalisten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Nach dem – u.a. durch Vorlage zweier Privatgutachten und eines Warnschreibens des Bayerischen Landesamtes für Umwelt konkretisierten – Sachvortrag des Journalisten sind die tatsächlichen Elemente seiner insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizierenden Aussagen wahr. Denn danach sind die von der Unternehmerin mit dem Versprechen der Energieeinsparung bei dem Betrieb von Heizungsanlagen vertriebenen Magnete wirkungslos. Die angeblich energieeinsparende Wirkung der Magnete ist tatsächlich nicht gegeben. Etwaige Energieeinsparungen nach dem Einbau eines Magneten sind auf eine beim Einbau des Magneten erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen. Die von der Unternehmerin durchgeführten, eine Effizienzsteigerung belegenden Messungen sind nicht aussagekräftig, da sie nicht unter standardisierten Bedingungen und von objektiven Dritten durchgeführt worden sind. Die zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise trifft nicht zu; der als Beleg für die Wirkung der Magnete hergestellte Bezug zur Kernspinresonanz ist frei erfunden und dient der bewussten Täuschung potentieller Kunden.
Zu Gunsten des Journalisten ist weiter zu berücksichtigen, dass er seine Äußerungen nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen gemacht, sondern ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat23. Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen. Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen24. Wie sich bereits aus der E-Mail des Journalisten ergibt, ging es ihm ungeachtet seiner überspitzten Formulierungen darum, über fragwürdige Geschäftspraktiken aufzuklären. Darüber hinaus ergab sich für den Empfängerkreis bereits aus der Art der Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit des Journalisten im Kern betroffen wird, wenn ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wird. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden25.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14
- vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 60; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 246; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 824 Rn. 2 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72 m.w.N.[↩]
- BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.02.2011 – VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 10; vom 17.11.2009 – VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 63; BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG NJW 2008, 358, 359[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359[↩]
- BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846[↩]
- BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 05.12 2006 – VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27.05.2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteile vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 03.06.1986 – VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 08.02.1994 – VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 f.; vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 98; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21.04.1998 – VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.09.2014 – VI ZR 490/1219, z.V.b.; vom 17.12 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteile vom 30.09.2014 – VI ZR 490/1219, z.V.b.; vom 17.12 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteile vom 21.04.1998 – VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.12 2006 – VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; vom 20.11.2007 – VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 f., 38; NJW 2012, 1643 Rn. 34[↩]
- BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.04.1998 – VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 – Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. – Fayed/Vereinigtes Königreich[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.04.1998 – VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 02.12 2008 – VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 18; vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 – Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. – Fayed/Vereinigtes Königreich[↩]
- vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 325, 329; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35[↩]