Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten.
Diese Entscheidung kann das Bundesarbeitsgericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter treffen1
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2019 – V ZR 179/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2018 – V ZB 214/17[↩]