Der Besteller hat gegen den mit der Herstellung und dem Einbau von Arbeitszimmermöbeln beauftragten Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, wenn die Möbel nach einem Zeitraum von über drei Monaten nach dem Einbau noch so starke Ausdünstungen verursachen, dass diese deutlich wahrnehmbar sind und zu Reizungen von Augen, Schleimhäuten und Atemwegen führen.
Für die Sollbeschaffenheit des Werks kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der untersuchten Raumluft Werte festgestellt wurden, bei denen nach den geltenden Richtlinien von einer Gesundheitsgefahr auszugehen wäre. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Ausdünstungen negativ wahrnehmbar sind und die Nutzbarkeit der hergestellten Möbel beeinträchtigen. Der Beweis der Mangelhaftigkeit der Werkleistung wegen von den Möbeln ausgehender Belastungen kann auch durch Vernehmung von Zeugen erbracht werden.
Ein Großteil der neu erworbenen Möbel wird inzwischen online bestellt und gelangt per Paket zu den Kunden. Da es trotz automatisierten Abläufen nicht komplett vermieden werden kann, dass einige Lieferungen einen Schaden aufweisen oder nicht vollständig sind, bieten viele seriöse Verkaufsplattformen wie z.B. wohnen.de online Lösungen für den Fall der Fälle an. Fehlt ein Teil der Bestellung, ist ein Artikel defekt oder falsch geliefert worden, finden sich auf der Internetseite Informationen zur weiteren Vorgehensweise. So lassen sich langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
In dem hier vorliegenden Fall musste allerdings gerichtlich entschieden werden, dass neu hergestellte Möbel, die nach einem Zeitraum von über drei Monaten noch so starke Ausdünstungen verursachen, dass diese deutlich wahrnehmbar sind und zu Reizungen von Augen, Schleimhäuten und Atemwegen führen, als mangelhaft anzusehen sind. Insoweit kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der untersuchten Raumluft Werte festgestellt wurden, bei denen nach den geltenden Richtlinien von einer Gesundheitsgefahr auszugehen wäre. Auch unterhalb der Schwelle einer akuten Gesundheitsgefahr kann eine Abweichung von der Soll-Beschaffenheit vorliegen. Entscheidend ist dabei, ob die vorhandenen Ausdünstungen negativ wahrnehmbar sind und die Nutzbarkeit der hergestellten Möbel beeinträchtigen. Dies ist bei in einem Privathaushalt genutzten Möbeln zweifellos dann der Fall, wenn diese trotz ihrer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nach mehreren Monaten noch deutliche Lack- oder Lösungsmittelgerüche absondern, welche sogar nach kurzem Aufenthalt zu körperlichen Beschwerden führen.
Demgegenüber kann sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Mai 2016 nach den Messungen der maßgebliche Wert von (hier:) 1.000 µg/m³ nur noch nach einer Berechnungsweise allenfalls geringfügig überschritten gewesen sein soll. Unabhängig davon, welcher konkrete Wert für die feststellbare Gesamtbelastung als maßgeblich heranzuziehen wäre, ist diese nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht allein maßgebend. Vielmehr kommt es für die Wahrnehmung von Gerüchen auch auf die konkrete Zusammensetzung der vorhandenen Gesamtbelastung an. So wirken nach seinen Ausführungen bestimmte Geruchsstoffe in ihrer Kombination intensiver als andere. Für das Vorliegen eines Mangels sind die Werte der Gesamtbelastung daher als gewichtiges Indiz heranzuziehen. Maßgeblich bleibt aber die für den Nutzer vorhandene Belastung. Die festgestellten Beeinträchtigung sind mithin als Mangel einzuordnen.
Für die Bewertung der Erforderlichkeit der Mangelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der verursachten Kosten liegt grundsätzlich beim Auftraggeber.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des unzuverlässigen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist2. Die Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten ist nach der Erfahrung der täglichen Baupraxis zu beurteilen und als richtig zu unterstellen, so dass es dem Unternehmer zunächst obliegt, das Gegenteil darzulegen und ggf. zu beweisen3.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im hier entschiedenen Fall auch die Kosten als erforderlich angesehen, welche für den Ausbau der lackierten Elemente (Fronten von Türen und Schubladen, Rollcontainer, usw.), deren Einlagerung sowie spätere Ersetzung berechnet wurden.
Unstreitig handelte es sich im hier entschiedenen Fall bei den von der mit diesen Arbeiten beauftragten Firma A. erbrachten Arbeiten auch nicht um eine im Vergleich zur vertraglich geschuldeten Leistung höherwertige Ausführung. Vielmehr ist die Verkäuferin sogar der Ansicht, die verwandten Materialien seien minderwertig. Im Streit steht daher allein die Frage, ob die von der Firma A. abgerechneten Preise angemessen waren. Hierzu hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Käufer aufgrund der gegebenen Umstände darauf vertrauen durften, dass die von der Firma A. abgerechneten Preise angemessen waren. Auf die Feststellung, ob die Preise tatsächlich ortsüblich waren, kommt es daher nicht entscheidend an. Die Preise sind insbesondere für sich genommen nicht so hoch, dass sich den Käufern eine etwaige Unangemessenheit aufdrängen musste. Soweit die Verkäuferin erstinstanzlich die Höhe der für Abbau und Einlagerung angesetzten Kosten kritisiert hat, blieb von ihr unberücksichtigt, dass die Firma A. für die Möbel über einen längeren Zeitraum Stauraum in ihrem Lager bereitstellen musste. Auch diese Leistung ist durch den vereinbarten Pauschalpreis abgedeckt. Hinsichtlich der ebenfalls konkret bestrittenen Kosten der Rollcontainer kann der Rechnung der Verkäuferin bereits nicht entnommen werden, welchen Preis sie selbst für einen einzelnen Rollcontainer angesetzt hatte. Daher fehlte es für die Käufer auch an einem unmittelbaren Vergleich. Hinzu kommt der bereits vom Landgericht ausgeführte Umstand, dass die Firma A. im Rahmen einer Mangelbeseitigung auf Leistungen einer anderen Firma, der Verkäuferin, aufbauen musste bzw. ihre Arbeiten den vorhandenen Möbeln anpassen musste. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ungewöhnlich, dass höhere Einzelpreise abgerechnet werden als diese bei einer unmittelbaren Herstellung angefallen wären. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Käufer in einer für sie erkennbaren Weise überteuerte Leistungen hätten durchführen lassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2019 – I -21 U 96/18
- BGH BauR 1991, 651[↩]
- Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rn.204[↩]
- vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 2111, OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2007 – 21 U 172/06[↩]
Bildnachweis:
- Arbeitszimmer: donterase











