Ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist, so darf im Berufungsverfahren ein Anerkenntnisurteil jedenfalls dann nicht ergehen, wenn das Anerkenntnis nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erklärt worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2009 – XI ZB 15/09











