Anerkenntnis durch Mängelbeseitigung

Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Män-gelbeseitigung verpflichtet ist.

Anerkenntnis durch Mängelbeseitigung

Die Verjährung ist gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann1. Das entspricht der Rechtsprechung zu § 208 BGB a.F.2.

Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein3.

Hat der Unternehmer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, kann die gleichwohl auf Bitte des Kunden vorgenommene, mit wenig Aufwand verbundene Nachbesserung nicht als eine Maßnahme beurteilt werden, die der Unternehmer im Bewusstsein seiner Nachbesserungspflicht vorgenommen hat. Unerheblich ist, dass die Arbeiten nicht in Rechnung gestellt worden sind. Das würde für eine Kulanz des Unternehmers sprechen. Unerheblich ist auch, dass der Unternehmer im Prozess die offenbar unzutreffende Auffassung vertreten hat, er habe die Arbeiten aufgrund eines gesonderten Auftrags erledigt. Diese fehlerhafte Würdigung ändert nichts daran, dass der Unternehmer auf der Grundlage seines Vorbringens durch die vorgenommenen Maßnahmen den Anspruch des Kunden nicht anerkannt hat.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Beweislast für das Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Kunden tragen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2012 – VII ZR 155/10

  1. BGH, Urteile vom 24.05.2012 – IX ZR 168/11, BeckRS 2012, 12770 Rn. 29; vom 09.12.2011 – V ZR 131/11, NJW 2012, 1293 Rn. 10[]
  2. BGH, Urteile vom 03.12.1987 – VII ZR 363/86, BauR 1988, 465 = NJW 1988, 1259, unter II 1; vom 13.01.2005 – VII ZR 15/04, BauR 2005, 710 = NZBau 2005, 282 = ZfBR 2005, 363, unter II 2[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 205; vom 02.06.1999 VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961, unter II 2 und 3[]