Anerkenntnis in der Berufungsbegründungsfrist

Erkennt der in erster Instanz verurteilte Beklagte die Klageforderung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an, ohne die Berufung zu begründen, ist die Berufung gemäß seinem Anerkenntnis zurückzuweisen.

Anerkenntnis in der Berufungsbegründungsfrist

Das Anerkenntnis des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs kann in zeitlicher Hinsicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens noch in der Revisionsinstanz erklärt werden1, mithin auch in der Berufungsinstanz. Auch ist ein Anerkenntnis durch den beklagten Berufungskläger möglich2. Allerdings darf im Rechtsmittelverfahren ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist3. Diese Frage ist für den Fall eines Anerkenntnisses nach Eintritt der Unzulässigkeit des Rechtsmittels geklärt4. Hingegen ist sie für den vorliegenden Fall des Anerkenntnisses vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch nicht ausdrücklich entschieden. Auch in der Literatur wird sie – soweit ersichtlich – nicht erörtert. Sie ist dahin gehend zu beantworten, dass ein Anerkenntnisurteil aufgrund eines im Rechtsmittelzug erklärten wirksamen Anerkenntnisses nach § 307 Satz 1 ZPO zu ergehen hat, wenn das Anerkenntnis in laufender Begründungsfrist erklärt wird, ohne dass der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nach der Erklärung des wirksamen Anerkenntnisses noch zu begründen hätte, unabhängig davon, ob er den abgewiesenen Klageanspruch mit der Berufung weiterverfolgt oder als Beklagter gegen das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat.

Wird das Anerkenntnis nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt, ohne dass darechtzeitig begründet worden ist, darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlichrechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind5. In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel deswegen als unzulässig zu verwerfen.

Erkennt der Beklagte den Klageanspruch in laufender Begründungsfrist an, ist das Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt zulässig; er kann deswegen über den Klageanspruch noch disponieren. Wird das erstinstanzliche Urteil – wie hier – fristgerecht mit der Berufung angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 705 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst dann eröffnen, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass – soweit diese reicht – in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und – erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses6 und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung7 zunehmend erleichtert hat1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2013 – IX ZB 41/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2010 – XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2[][]
  2. OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767 [Rn. 15]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 4[]
  3. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 14[]
  4. BGH, Beschluss vom 10.11.2009, aaO[]
  5. BGH, Beschluss vom 10.11.2009, aaO Rn. 15[]
  6. BT-Drucks. 14/3750 S. 58 f[]
  7. BR-Drucks. 378/03 S. 8 f; BT-Drucks. 15/3482 S. 17[]