Zwar beginnt bei einem Anerkenntnis nach § 212 BGB die maßgebliche Verjährungsfrist am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen1. Ein solcher Neubeginn der Verjährung setzt aber denknotwendig voraus, dass die Verjährung schon in Gang gesetzt worden ist, und kann damit frühestens ab dem eigentlichen Verjährungsbeginn einsetzen.

Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof für den inhaltsgleichen Begriff der Unterbrechung der Verjährung2 entschieden, dass es in den Fällen bei dem ursprünglichen Verjährungsbeginn bleibt, in denen eine Unterbrechung vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, eingetreten und beendet worden ist3. Dieser Grundsatz gilt – wie der Bundesgerichtshof für den Fall eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB aF (heute § 212 BGB) – ausgesprochen hat, auch bei einem vor Verjährungsbeginn abgegebenen Anerkenntnis4.
Aus dem Sinn und Zweck des § 212 BGB ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers. Nach der Gesetzesbegründung bedarf ein Schuldner, der einen Anspruch als bestehend anerkennt, nicht des Schutzes der Verjährung5. Der Gläubiger ist dagegen deswegen schutzwürdig, weil er möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen6. Der mit § 212 BGB verfolgte Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis dazu führte, dass der Anspruch früher verjährt, als dies ohne Anerkenntnis der Fall gewesen wäre.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Januar 2013 – VIII ZR 344/12
- BGH, Urteile vom 09.07.1998 – IX ZR 272/96, aaO; vom 15.08.2012 – XII ZR 86/11, NJW 2012, 3633 Rn. 33[↩]
- vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 31.03.1969 – VII ZR 35/67, aaO; vom 27.09.1995 – VIII ZR 257/94, aaO unter III 3 b aa; vom 09.07.1998 – IX ZR 272/96, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 09.07.1998 – IX ZR 272/96, aaO[↩]
- BT-Drucks. 14/6040, aaO[↩]
- BT-Drucks. 14/6040, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.05.2007 – VIII ZR 347/06, aaO Rn. 12[↩]