Anfahrtverzögerung bei Automatik-Fahrzeug

Dass ein PS-starker Wagen mit Dieselmotor und Turbolader etwa eine halbe Sekunde verzögert anfährt, ist kein Mangel des Fahrzeugs. Dieses so genannte “Turboloch” entspricht nach Ansicht des Landgerichts München I dem Stand der Technik und ist seit 30 Jahren eine bekannte Schwäche bei Automatikgetrieben.

Anfahrtverzögerung bei Automatik-Fahrzeug

Das musste sich jetzt ein Münchner Rechtsanwalt von seinen Richter-Kollegen sagen lassen, der sich ein deutsches Premiumfahrzeug mit über 200 Pferdestärken geleast hatte und alsbald feststellen musste, dass das gute Stück eine Anfahrtsschwäche (Turbo-Loch) aufwies, die sich in einer zeitlichen Verzögerung von etwa einer halben Sekunde beim Anfahren äußerte.

Das sei bekannt, aber zu machen sei da nichts, wurde ihm vom Hersteller beschieden. Premium hatte sich der Rechtsanwalt anders vorgestellt, als bei Grün sogleich das Gaspedal durchzudrücken und dann trotzdem jedes Mal dazustehen, als hätte er den Start verschlafen. Nichts war’s also mit der Freude am Fahren und so wollte der Rechtsanwalt sein Fahrzeug zurückgeben. Da sich der Hersteller dem verweigerte, focht der Rechtsanwalt den Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung an, da ihm die Mängel verschwiegen worden seien. Schließlich traf man sich vor Gericht.

Das Landgericht München I wies die Klage auf Rückabwicklung des Leasingvertrages jetzt ab. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte die Angaben des Herstellers bestätigt, wonach die bemängelte Anfahrtsschwäche bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe dem Stand der Technik entspricht und ferner Dieselmotoren mit Turbolader – wie auch hier – in das sogenannte „Turbo-Loch“ fielen, was seit dreißig Jahren bekannt und noch immer Stand der Technik sei. Lebensgefährlich und bedrohlich sei diese Anfahrtsschwäche nicht. Eine Täuschung des Klägers konnte das Gericht insoweit nicht erkennen.

Soweit der Kläger gerügt hatte, dass die Anfahrtsschwäche teilweise bis zu 2 Sekunden betrage und sich außerdem bei jedem 20. oder 30. Anfahren am Berg das Lenkrad verhake, könne eine Anfechtung – so das Gericht – schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger den Nachweis schuldig geblieben sei, dass die beklagte Leasinggesellschaft hiervon Kenntnis gehabt habe.

Landgericht München I, Urteil vom 9. Mai 2008 – 29 O 6962/07

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